Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
getätigten Transaktionen und in der Folge die Staatsanwaltschaft auf postalischem Weg. Gleichzeitig stellte sie für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft einen Betrag
Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
ns als auch hinsichtlich der UVG-Rente und der Übernahme der Heilungskosten geeinigt hätten und stellte eine entsprechende Verfügung in Aussicht. Schliesslich nahm die X in der Verfügung vom 20. Januar zu, «aus dem UVG-Fall eine 100 %ige Rente» zu gewähren. Die X wies schliesslich darauf hin, dies stelle eine Lösung dar, welche im Prozessfall mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht anders herausgekommen
§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
des Zugangs gerechtfertigt hätten. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2015 begründete die DI die Einschränkung abweichend, dass damals noch vakante Stellen zu besetzen gewesen seien und somit ein laufendes erliess die Direktion des Innern eine Verfügung und hiess das Zugangsgesuch von X. teilweise gut. Sie stellte ihm eine Kopie des Beschlussprotokolls der ausserordentlichen Sitzung der kantonalen Denkmalkommission Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes. Indes weist ein Sitzungsprotokoll eine Doppelnatur auf. Einerseits stellt ein Protokoll ein genau bezeichnetes amtliches Dokument dar, andererseits betrifft es meist eine
Vorbemerkungen
oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat die DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich Kantons Zug vom 28. September 2000 (DSG; BGS 157.1). Zu den Befugnissen der Datenschutzbeauftragten Stellt die Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest,
§§ 22 Abs. 4 und 27 Abs. 1 SubV, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVÖB, § 28 VRG
tik 2016–2023». Die nachträgliche Verlegung des Fahrzeugstandorts während des Vergabeverfahrens stellte zwar eine unzulässige Offertnachbesserung dar. Im konkreten Fall durfte die Zuschlagsempfängerin sei. Der Standort diene dazu, die notwendigen Anfahrtkilometer zu bewerten. Im Brief wird an keiner Stelle Bezug auf die Standorte genommen, welche die Anbieterinnen in ihren Eingaben jeweils genannt hatten wäre es stossend und treuwidrig, sie deswegen vom Verfahren auszuschliessen. (...) f/hh) Stellt sich noch die Frage, ob es korrekt war, dass der ZEBA den neuen Standort der Zuschlagempfängerin
Obligationenrecht
bekannten, rechtserheblichen und streitigen Tatsache an. Vielmehr präzisiert sie an der besagten Stelle den von ihr in den voranstehenden Ziffern erläuterten, materiellen Auskunftsanspruch im Hinblick die Klägerin die «richterliche Anordnung einer Expertise». Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, stellt die Klägerin diesen Antrag im Hinblick darauf, dass die Offenlegung der Buchhaltung und der Belege durch eine sachverständige Person anstelle der persönlichen Einsichtnahme durch die Auftraggeberin stellt für die Beauftragte eine mildere Massnahme dar, mit der ihren Geheimhaltungsinteressen Rechnung getragen
Verwaltungspraxis
Sinn, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter das volle Pensum an der Klasse unterrichten und keine Zeiteinheiten abgeben könnten. Denn wenn die Altersentlastung ausbezahlt werde, stelle sie eine reine Beschwerdeführers Stellung und stellte dies klar in Abrede. Die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2018 wurde dem Regierungsrat ebenfalls zugestellt. In der Stellungnahme vom 1. Februar Kompetenz des Arbeitgebers, ob er die Altersentlastung bei einer Stellvertretung gewähre oder nicht. Ziel sei es, ein Stellvertretungspensum stets mit einer Person abzudecken. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin
Nachbarrecht
als «Hochstämmer» im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB nur auf die Baumart ankommt. Der Kantonsrat stellte für die Definition hochstämmiger Bäume mithin auf den einer Baumart innewohnenden, natürlichen Keim vorgelegen haben und wie er die Interessenabwägung vorgenommen hat. Häufig kann auch die systematische Stellung der auszulegenden Norm im Gesamtkontext eines Gesetzes – mithin das systematische Auslegungselement unter «hochstämmigen Bäume» im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Auch aus der systematischen Stellung der Norm lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Jedoch gebieten das historische und das teleologische
§ 13 Abs. 2 ÖffG
Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Doppelnatur des Sitzungsprotokolls. Einerseits stellt es ein genau bezeichnetes amtliches Dokument dar, anderseits betrifft es eine Mehrzahl von Geschäften
Anwaltsrecht
gesprochen werden. Vielmehr offenbarte der Verzeigte mit seinem Vorgehen ein skrupelloses Handeln und stellte mit Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen im Amt seine persönlichen Interessen über die zukommen lassen. Insofern ist eine Verletzung von Berufungspflichten zu verneinen. 2.3 In der Stellungnahme vom 27. September 2017 bringt der Verzeigte sodann vor, er habe das geöffnete Paket des Versandhauses Jahren mit erheblicher krimineller Energie betrieben worden ist. Zwar hat der Verzeigte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 ausgeführt, er habe seit Begehung der strafbaren Amtspflichtverletzungen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch