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Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
Regeste: Art. 16b ff. EOG i.V.m. Art. 29 EOV – Sondernorm, dass eine Mutter, die zum Geburtszeitpunkt arbeitslos ist und die Mindesterwerbsdauer von Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, dann An
Vollstreckungsrecht
Der Gläubiger müsste eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorlegen, obwohl eine solche für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist (Urteil Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 8'504.40 und wurde mithin mit der Eröffnung vollstreckbar. Es stellt sich die Frage, ob daran etwas ändert, dass der Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO
Bau- und Planungsrecht
n Arealbebauungen, für welche im Gesetz eine Regelung getroffen werden solle. Der Regierungsrat stellte den Antrag, § 29 Abs. 3 PBG (der in der endgültigen Fassung zu Abs. 4 wurde) wie folgt zu formulieren: entgegen, ob der Kommissionsvorschlag mit dem Vorschlag der Regierung verknüpft werden könne. Zudem stellte sich der Kantonsrat mit grosser Mehrheit hinter die Vorlage des Regierungsrats. Entsprechend war dass Bst. b der Regierung einfacher in der Handhabung ist als der Vorschlag der Kommission. Wir stellen deshalb den Antrag, anstelle von § 4b der Kommission den § 3b der Regierungsvorlage einzubauen.»
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
die Aufhebung von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, aufgeführt sind. Die systematische Stellung der Übergangsbestimmung spricht somit ebenfalls dafür, dass diese auch die Frage regelt, bis zu nur allgemein auf die Notwendigkeit, dieses wieder aufzuheben, ohne zur Frage des Übergangsrechts Stellung zu beziehen (vgl. die Voten von NR Schwander [AB 2011 N 1702], SR Bischof [AB 2012 S. 351], NR Vogler dritte Klasse zu verweisen (act. 1 Ziff. 55, 70; act. 24 Ziff. 48; act. 30 Ziff. 44). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb die Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen ist. E. Aus den Stellungnahmen der Baudirektion vom 14. Dezember 2016, der Direktion des Innern vom 30. Dezember 2016 und der die Malereien keinen Teil des offiziellen Verfahrens mehr. An ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2008 stellte die Kantonale Denkmalkommission einen Antrag auf Aufnahme des Südflügels (als einziges Gebäude auf Ziel der Verwaltungskontrolle und knüpft an der Pflicht der oberen Behörde an, die nachgeordneten Stellen angemessen zu beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten
Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
20'000.– verfügen, eine Mandatsentschädigung zu bezahlen (§ 8 Abs. 3 VESBV). 3.2.2 Für den Beistand stellt Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG) ein
Firmenschutz
darstellen, ja teilweise sogar als Synonyme gebraucht werden können. Auch bei der Firma der Beklagten stellt den prägenden Bestandteil die Wortverbindung «Creditrust» dar, die sich sowohl klanglich als auch Da es sich bei der klägerischen Firma wie erwähnt um eine kennzeichnungsschwache Firma handelt, stellt sich die Frage, ob der Bestandteilt «Switzerland» in der Firma der Beklagten einen unterscheidun und die Rechtsprechung daher an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strengere Anforderungen stellt (BGE 122 III 369 E. 1). Es ist zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen, was
Art. 12 Abs. 1 MSchG
Abklärungen die falschen Schlüsse gezogen worden. Die von der Klägerin in Auftrag gegebene Recherche stelle ohnehin lediglich eine Parteibehauptung dar (act. 7 S. 3 ff.). 6.3 Glaubhaftmachung bedeutet auch von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken stellt neben dem Nichtgebrauch einen eigenständigen Tatbestand für den Verlust des Markenrechts dar. Sodann Schonfrist. 6. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Marke wegen Nichtgebrauchs stellt sich beweisrechtlich zunächst die Frage, ob es der Klägerin gelungen ist, den Nichtgebrauch der CH-Marke
Umfrage bei Schülerinnen und Schülern einer Oberstufenklasse
bei den neu in die Sekundarstufe I eingetretenen Schülerinnen und Schüler eine Umfrage durch. Dazu stellte sie einen Fragebogen zur Verfügung. Im ersten Teil konnten sich die Schülerinnen und Schüler allgemein Vorgehen der betroffenen Klassenlehrperson aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beanstanden sei. Weiter stellte sie die Frage, ob und allenfalls wie solche Umfragen datenschutzkonform durchgeführt werden könnten verschiedenen Hinweise und Ausführungen grundsätzlich als korrekt. Sie hielt deshalb in ihrer Stellungnahme fest, dass sich allfällige Personendatenbearbeitungen bei Evaluationen nur insofern auf eine
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Der Gläubiger müsste eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorlegen, obwohl eine solche für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist (Urteil Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 8'504.40 und wurde mithin mit der Eröffnung vollstreckbar. Es stellt sich die Frage, ob daran etwas ändert, dass der Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO

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