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Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
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Tages der Fall sein, dürfte dabei die Zürcher Praxis einen wichtigen Anhaltspunkt liefern. Den Stellungnahmen der Rekursgegnerin ist demgegenüber zu entnehmen, dass sie es als richtiger erachtet, sich am steuer an, weil diese «aufgeschoben» wird.
(…)
5 b) Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung in der Sache durchaus zum Resultat führen könnte, dass die Verwaltungs- oder Gerichtspraxis in Frage. Ein besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellen sodann unrichtige behördliche Auskünfte und Zusicherungen dar. Rechtsprechungsgemäss wird dabei
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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sein.
d) Verhältnis zwischen Mitwirkungspflichten und Amtshilfe
Im vorliegenden Sachverhalt stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis Mitwirkungspflicht und Amtshilfe zueinander stehen bzw. ob oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat die DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:
In gemeindlichen Angelegenheiten
Diesbezüglich 10 Abs. 3 FEBR lautet:
«Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten die zuständige Stelle und das Steueramt, alle notwendigen Daten zu ermitteln und auszutauschen, die für die Berechnung
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Ausstand; Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
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vertreten durch Rechtsanwalt Z. G., Zug, beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017, das Gebäude-Ensemble sei nicht unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler des noch offen erscheine. Hierfür wird namentlich auf die konkreten Umstände, die Gleichheit der sich stellenden Fragen, den Entscheidungsspielraum in den unterschiedlichen Abschnitten und die Bedeutung für den Nichtunterschutzstellung betraut (§ 10 Abs. 1 Bst. a DMSG). Insofern liegt keine Gleichheit der sich stellenden Fragen vor. Es ist in diesem Zusammenhang auf Fälle hinzuweisen, in welchen es unklar ist, ob an
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Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
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die Aufhebung von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, aufgeführt sind. Die systematische Stellung der Übergangsbestimmung spricht somit ebenfalls dafür, dass diese auch die Frage regelt, bis zu nur allgemein auf die Notwendigkeit, dieses wieder aufzuheben, ohne zur Frage des Übergangsrechts Stellung zu beziehen (vgl. die Voten von NR Schwander [AB 2011 N 1702], SR Bischof [AB 2012 S. 351], NR Vogler dritte Klasse zu verweisen (act. 1 Ziff. 55, 70; act. 24 Ziff. 48; act. 30 Ziff. 44). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung
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Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
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Folge insbesondere auf die von der Suva eingeholten kreisärztlichen Untersuchungen sowie die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD). Mit Vorbescheid vom 26. März 2014 teilte die IV-Stelle
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Geoinformation
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2015 verzichtete die Direktion des Innern namens des Regierungsrates auf eine Vernehmlassung und stellte auch keinen eigenen Antrag auf Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde. Der Stadtrat Zug beantragte sung verzichtete und auch nicht auf seine Erwägungen verwies, sondern nicht einmal einen Antrag stellte und insofern auch keinen gerichtlichen Schutz für seinen eigenen Entscheid begehrte. Eine Verletzung Ermessens kontrollieren. Diese Bestimmung ermächtigt ihn im Grundsatz, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Kommt der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu, ist sie v
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Einsicht in Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
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en fallen nicht unter die Ausnahmen von § 4 Abs. 1 ÖffG.Aus dem Sachverhalt:
Am 14. März 2017 stellte A. das Gesuch um Zugang zu den Akten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens SD SDS 7.4 / 20. Mit Verfügung ausgeschlossen sein müsse.
b/aa) Dem Regierungsrat ist zunächst insofern Recht zu geben, dass die Stellung der Regelung der Aufsichtsbeschwerde im 3. Titel «Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden» fahrens im Sinne der strittigen Verwaltungsrechtspflege nicht bloss aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz hergeleitet werden kann.
c) Wenn der Regierungsrat darlegt, der Zuger Gesetzgeber habe
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Art. 239 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 336 ZPO
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Der Gläubiger müsste eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorlegen, obwohl eine solche für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist (Urteil Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 8'504.40 und wurde mithin mit der Eröffnung vollstreckbar. Es stellt sich die Frage, ob daran etwas ändert, dass der Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO
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Zivilrecht
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auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Eine allfällige Stellungnahme ist umgehend einzureichen (E. 2). In der Regel ist auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Hält eine Partei eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht
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Strafrechtspflege
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besonders schwer treffen und ein schwerer persönlicher Härtefall offenkundig nicht vorliegen.
3.3.1 Es stellt sich indessen die Frage, ob der X. gewährte Flüchtlingsstatus daran etwas ändert. Sein Asylgesuch