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Erwachsenenschutzrecht
(Art. 434 Abs. 1 ZGB), was voraussetzt, dass er als entscheidende Person mithin auch eine bestimmte Stellung in der Klinik innehat und über eine Spezialausbildung in Psychiatrie verfügt (Basler Kommentar ZGB schlechteren Therapierbarkeit ihrer gravierenden psychischen Störung. In ihrem aktuellen Zustand stellt sie auch eine erhebliche Gefährdung für das Wohl ihrer Familie und insbesondere das Kindswohl dar aktuellen medizinischen Wissensstand, sind erprobt, zugelassen und in ihrer Wirksamkeit bestätigt. Sie stellen eine Behandlung lege artis der psychischen Störung der Beschwerdeführerin dar. Es ist zudem nicht
Art. 31 AVIG, Art. 745 OR
Januar 1998 als stellvertretende Geschäftsführerin tätig. Am 29. Oktober 2013 wurde sie als Liquidatorin für die X AG in Liquidation im Handelsregister eingetragen. Am 16. Juni 2014 stellte A bei der Arb n war. Die Beschwerdeführerin ging zudem bis zum 31. August 2014 weiter ihrer Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin der Gesellschaft nach und erhielt dafür auch Lohn. Die X AG in Liquidation Gesellschaftsvermögens bzw. bis zur Anmeldung der Löschung im Handelsregister eine beherrschende Stellung inne und deswegen war sie im Sinne der Rechtsprechung als  arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren
§ 196 StG
B 27.2 Nr. 12). Bei einer solch einseitig formal-juristischen Auslegung des Schuldzinsbegriffes stellen Vorfälligkeitsentschädigungen grundsätzlich keine abzugsfähigen Schuldzinsen im Sinne von Art. 33
Politische Rechte und Bürgerrecht
Abgrenzung zu den Bürgergemeinden und dem Sinn ihres Bestehens neben den Bürgergemeinden stellen würde. Zu Recht stellte aber Dr. Rudolf Mosimann fest, dass es eine politische, nicht redaktionelle Frage sei damals bestimmt noch viel wichtigere Nutzenbetreffnis zweifellos viel grösser war als etwa heute. So stellte auch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu den Allmendgenossenschaften fest, dass diese früher unabhängig vom Liegenschaftseigentum erworben werden). Was die hier interessierende mitgliedschaftliche Stellung der Korporationsbürger betrifft, so ist – bzw. war bis zu den neuzeitlichen Anforderungen aus der
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
gesprochen werden. Vielmehr offenbarte der Verzeigte mit seinem Vorgehen ein skrupelloses Handeln und stellte mit Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen im Amt seine persönlichen Interessen über die Jahren mit erheblicher krimineller Energie betrieben worden ist. Zwar hat der Verzeigte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 ausgeführt, er habe seit Begehung der strafbaren Amtspflichtverletzungen Verzeigte gegen zentrale Pflichten, die ihm als Person öffentlichen Glaubens zukamen. Dieses Verhalten stellt eine gravierende Verletzung seiner Pflichten als Urkundsperson dar. Soweit der Verzeigte dagegen
Art. 938a OR i.V.m. Art. 155 HRegV
Schreiben vom 29. Oktober 2015 die Eingabe des Gesuchsgegners 1 vom 24. August 2015 sowie die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 13. Oktober 2015 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Das Schreiben
Ausgestaltung der Preiskurve
zu beanstanden gewesen. In einem weiteren Fall (Entscheid VB.2005.00227 vom 21. September 2005) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die von der Vergabebehörde vorgenommene Pre 44,45 Punkte) lediglich 39 Punkte, womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis klar an erster Stelle stünde. Nun zeichnet sich jedoch das in casu im Streit stehende Vergabeverfahren dadurch aus, dass Kriterium Preis nach der Zürcher Methode nur dann 42 Punkte erhält, wenn aufgerundet wird. Auf die erste Stelle hinter dem Komma gerechnet sind es tatsächlich nicht 42, sondern 41,6 Punkte (exakt 41,56), womit
§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA
vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 zum Gesuch Stellung nahm, ohne einen Antrag zu stellen, der Präsident der Aufsichtskommission für die Beurteilung
Art. 9 AVIG
erweist (Erw. 2.3). In casu blieb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Mitteilung des Stellenantritts bestehen, auch wenn die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist Rahmenfrist weiter (vgl. Erw. 2.3 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin seine Mitteilung betreffend Stellenantritt per 3. März 2014 als Widerruf von der Anmeldung hätte verstehen bzw. entgegennehmen sollen, ist Beschwerdeführer meldete sich sodann am 27. November 2014 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 3. Dezember 2014 per 1. Dezember 2014 wiederum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Im vom
Strassenverkehrsrecht
Hilfe zurückzulegen, und seien auf ständige Begleitung angewiesen (...). Eine ähnliche Bestätigung stellte am 4. August 2016 auch Dr. med. B. aus (...), wobei der spätere «Widerruf» – wie im Schreiben vom s und dessen «externes Team» hätten sich über die Gutachten der Ärzte hinweggesetzt und an deren Stelle entschieden.Aus den Erwägungen: (...) 3. (...) c) Strittig und zu prüfen ist, ob die Symptome widersprechen. d) Die Kinder des Beschwerdeführers leiden unter frühkindlichem Autismus. Dieser stellt gemäss Wikipedia eine zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen gerechnete psychische Erkrankung

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