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Art. 127 Abs. 2 BV, § 72 Abs. 2 StG
dass eine solche Minimalsteuer nicht gegen Art. 127 Abs. 2 BV verstösst. Zu ergänzen ist an dieser Stelle der von Linder/Schalcher gemachte Hinweis auf die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Neuenburg und die Annahme fallen zu lassen, Mindeststeuerobjekt sei das einbezahlte Grundkapital.» Seither stellt im Kanton Zürich im Anschluss an eine Konkurseröffnung bzw. eine Genehmigung eines Nachlassvertrages
Art. 172 ff. ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Eine allfällige Stellungnahme ist umgehend einzureichen (E. 2). In der Regel ist auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Hält eine Partei eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht
Art. 9 Abs. 2 UVV
8C_295/2015 vom 8. September 2015 hat das Bundesgericht in Erwägung 4 zu einer speziellen Fitness-Übung Stellung bezogen und ausgeführt, die sportliche Aktivität allein als Anlass des für die Verletzung angeblich und dass der Beschwerdeführer erste Beschwerden beim Joggen bereits für Sommer 2015 beklagt habe, stellt sich die Frage, ob die mit MRI vom 19. Januar 2016 sowie intraoperativ erkannten und diagnostizierten für die Beine vermittels Frage- oder Erhebungsblättern bzw. vermittels individueller Nachfrage zu stellen bzw. zu klären. Zog der Unfallversicherer nun aber ohne jede Nachfrage Schlüsse und qualifizierte
§ 62 Abs. 1 lit. a VRG; § 45 Abs. 2 PBG
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG). Das Eingangstor zur Erlangung einer Stellung als Partei in einem Rechtsmittelverfahren gegen Bauvorhaben im Kanton Zug, d.h. das vor¬instanzliche Ebenfalls beigelegt waren der Rodungsplan 1:500 und das Rodungsgesuch vom 18. Mai 2012 sowie die Stellungnahme des Kantonsförsters vom 6. Juni 2012, aus der man ersehen konnte, dass er die Rodungen auf den aft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als durchaus problematisch gewertet werden kann. c/ee) Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer gleichwohl eine nachträgliche Parteistellung im Rechtsmi
§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham
früheren Stellungnahmen äusserte sich die Baufachkommission negativ zu diesem Baugesuch. Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie wurde von der Gemeinde Cham ebenfalls zu einer Stellungnahme zum Baugesuch einer Ortsbildschutzzone die Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie einholen. Die Vorinstanz hat beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie zwar eine Stellungnahme zum Baugesuch eingeholt als Baubewilligungsbehörde gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Einen besonderen Stellenwert hat der Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Archäologie zu einem Vorhaben in der Ortsbi
Strafrecht
besonders schwer treffen und ein schwerer persönlicher Härtefall offenkundig nicht vorliegen. 3.3.1 Es stellt sich indessen die Frage, ob der X. gewährte Flüchtlingsstatus daran etwas ändert. Sein Asylgesuch
Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
gegen ihn eine Auskunftssperre erwirkt haben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle auf die KESB-Unterlagen zu verweisen, denen ein mehrfaches aggressives, lautes und zum Teil bedrohliches vom Beschwerdeführer berechtigterweise auch gar nicht beantragt. Die Sistierung des Besuchsrechts stellt die mildere Massnahme als dessen Aufhebung dar, sodass diese Lösung das Gebot der Verhältnismässigkeit
Handelsregister
Verrechnung des Aufwands, welcher dem Amt für den Erlass der eigentlichen Verfügung entstanden ist, stellt erneut Art. 12 KostenVO die Rechtsgrundlage dar. Die vom Amt verlangte Gebühr von Fr. 130.– lässt
Gesellschaftsrecht
t . Ein Streit oder eine Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse an einer juristischen Person stellen in der Regel keinen Organisationsmangel  im Sinne von Art. 731b OR dar.Aus den Erwägungen: 4.
Strafrecht
n. Behandelbarkeit im forensisch-psychiatrischen Sinn sei immer kriminalprognostisch gedacht und stelle ein Beweisthema dar. Dabei sei die für die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung von der R eindeutig klären würden, wann eine Person nicht therapierbar sei. Die langfristige Unbehandelbarkeit stelle letztlich eine Wahrscheinlichkeitsrelation dar, bei der einem ausserordentlich hohen Risiko für die ausserordentlich geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde Veränderungen gegenüber. Vorliegend stelle sich daher die Frage, ob der Öffentlichkeit – welche den Schutzgedanken durch die Annahme der Ve

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