-
Art. 684 und 688 ZGB sowie § 111a Abs. 1 EG ZGB
-
als «Hochstämmer» im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB nur auf die Baumart ankommt. Der Kantonsrat stellte für die Definition hochstämmiger Bäume mithin auf den einer Baumart innewohnenden, natürlichen Keim vorgelegen haben und wie er die Interessenabwägung vorgenommen hat. Häufig kann auch die systematische Stellung der auszulegenden Norm im Gesamtkontext eines Gesetzes – mithin das systematische Auslegungselement unter «hochstämmigen Bäume» im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Auch aus der systematischen Stellung der Norm lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Jedoch gebieten das historische und das teleologische
-
§10b BeurkG - Öffentliche Beurkundung bei Umwandlung einer GmbH in eine AG mit Kapitalerhöhung
-
Handelsregisterführer habe nicht den Berufs- und Standesregeln des Anwaltsberufes entsprochen und stelle deshalb gleichsam die Sorgfalt der Tätigkeit als Urkundsperson in Frage.
5.1. Der Verzeigte ist Androhung wirtschaftlicher Nachteile für den Kanton zur Eintragung der abgelehnten Geschäfte zu bewegen, stellt eine Sorgfaltspflicht-verletzung dar (E. 5).Aus den Erwägungen:
1. Nach § 32 Abs. 1 BeurkG und sach-fremde Interessen als Mittel zur Durchsetzung des Beurkundungsgeschäfts beigezogen. Andererseits stellt das Erwirken einer Eintragung von nicht eintragungsfähigen Geschäften eine gesetzeswidrige Zweck
-
Art. 3 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV
-
Wohnsitzbegründung rechtfertigen würden, Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV nicht mehr anwendbar sei. Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob nicht allenfalls auch andere Gründe als die medizinische Behandlung Personen, welche sich ausschliesslich zum Zwecke ärztlicher Behandlung in der Schweiz aufhalten, stellen eine Ausnahme zu der allgemein bestehenden Versicherungspflicht dar (Erw. 2.2). Obwohl der Bes
-
Art. 74 Abs. 3 VZV
-
5. August 1994, wonach die Räumlichkeiten durch Sachverständige der kantonalen Behörde an Ort und Stelle geprüft werden (Ziff. 1.5) und sich die Abstellplätze auf dem gleichen Grundstück oder in der Nähe
-
Medizinische Massnahmen
-
wurden medizinische Massnahmen infolge eines Geburtsgebrechens. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Ablehnung wurde damit begründet Kostengutsprache für medizinische Massnahmen fest. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Januar 2019 stellte die Arcosana AG den Antrag, die Verfügung vom 26. November 2018 sei aufzuheben und es seien medizinische Behandlung stattgefunden habe, bestehe kein Anspruch auf medizinische Massnahmen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Zeitpunkt der erstmaligen Erkennung des Geburtsgebrechens
-
Markenrecht
-
Abklärungen die falschen Schlüsse gezogen worden. Die von der Klägerin in Auftrag gegebene Recherche stelle ohnehin lediglich eine Parteibehauptung dar (act. 7 S. 3 ff.).
6.3 Glaubhaftmachung bedeutet auch von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken stellt neben dem Nichtgebrauch einen eigenständigen Tatbestand für den Verlust des s dar. Sodann kann der Schonfrist.
6. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Marke wegen Nichtgebrauchs stellt sich beweisrechtlich zunächst die Frage, ob es der Klägerin gelungen ist, den Nichtgebrauch der CH-Marke
-
Zivilrecht
-
einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht spätestens in diesem Zeitpunkt zu den Ausführungen des Gesuchsgegners substanziiert Stellung zu nehmen. In ihrer Berufung stellte sie lediglich in Abrede, dass ihr liquide Mittel zur Verfügung stünden und sie nimmt in ihrer Berufung dazu denn auch Stellung (vgl. act. 1 S. 15), womit sich erübrigt, ihr vor dem Berufungsentscheid noch die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der Kinderanhörung einzuräumen
-
Gerichtspraxis
-
um ein sonst schützenswertes Denkmal nicht unter Schutz zu stellen (Erw. 7).Aus dem Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 28. März 2017 stellte der Regierungsrat des Kantons Zug das ehemalige Stationsgebäude Der Gutachter I. stellte betreffend den Rohbau u.a. fest, dass das Mauerwerk des Unter- und Sockelgeschosses in einem statisch guten Zustand sei. Das Untergeschoss weise feuchte Stellen auf mit Oberflä einem Entscheid aus dem Jahre 2011 tat es dies mit der Begründung, dass diese zur Abfederung des Stellenverlustes ausgerichtet worden sei (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LP090044 vom 1. Juli
-
Anspruchsberechtigungen (Grundsätze)
-
bei einer verwandten Person (Tante, Onkel, Grossmutter, etc) oder einer Drittperson, welche an die Stelle der Eltern tritt und für das Kind sorgt (Pflegekind), soll diese den Abzug ebenfalls geltend machen
-
Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
-
durch Erbgang, steht der Erwerb auf Rechnung künftiger Erbschaft dem Kauf sehr nahe. Demzufolge stellen auch die Kosten der Instandstellung einer auf diese Weise erworbenen Liegenschaft in dem Umfang,