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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Reglementen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen samt Rück- stellungen sowie die gesamten Betriebskosten der Abwasserentsorgung möglichst verursachergerecht auf die Wasserlauf, der -ver- brauch, die -qualität oder die Abflussverhältnisse beeinflusst werden. 15 731.1 2 Stellt die Konzessionärin oder der Konzessionär die gesamten oder Teile ihrer oder seiner Bauten und Anlagen Leitungsführung und de- ren Dimension. 3 Die Gemeinde kann die Leitung auch selbstständig erstellen. Sie stellt den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern, deren Liegenschaften damit erschlossen werden
1584.1 - Motions- und Postulatstext
ung mit dieser einen entsprechenden Massnahmenkatalog zu vereinbaren. Nötige An- passungen im Stellenetat sind vorzunehmen. 2. Sexualunterricht Die Schulen bieten Unterrichtsmodule im Bereich Sexualität Linie die Zusammenarbeit, der Informa- tionsaustausch und die Koordination zwischen den zuständigen Stellen inner- halb der Gemeinden verbessert werden. Namentlich zwischen der Jugendar- beit, der Sozialhilfe
1652.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
verkehrstechnischen, räumlichen und ökonomischen Ansprüche bei jeder Halte- stelle individuell durch die zuständigen Stellen bei Gemeinden und Kanton beurteilt. Es besteht keine Doktrin für einen bestimmten gliedern: I. IN KÜRZE II. HEUTIGE PRAXIS III. VOR- UND NACHTEILE DER VERSCHIEDENEN LÖSUNGEN IV. STELLUNGNAHME DER BETROFFENEN GEMEINWESEN UND UNTERNEHMEN V. KONSEQUENZEN BEI ANNAHME DER MOTIONSBEGEHREN VI dass eine individuelle Beurteilung jeder einzelnen Haltestelle notwendig und richtig ist. IV. STELLUNGNAHME DER BETROFFENEN GEMEINWESEN UND UNTERNEHMEN Da die Begehren der Motionäre nicht nur kantonale
2251.10 - Synopse
Die Vorsitzen- den der Fraktionen können sich im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Land- schreiber nimmt an den Sitzungen und deren Stellvertretung durch den Kantonsrat; 6. der Entscheid über die Entbindung vom Amtsge- heimnis der oder des Datenschutzbeauftragten, der Ombudsperson sowie deren Stellvertretungen und Mitarbeitenden; Anträge, die bis am 3. Juli 2014 der Staatskanzlei eingereicht wurden 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Landschreiber stehen im Vertre- tungsfall dieselben Rechte und Pflichten
2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich im Verhinderungs- fall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen parlamentari- schen Geschäften der Präsidentin oder dem Präsidenten. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten und des Vizepräsidiums angemessen berücksichtigt. 3 Der Kantonsrat wählt für zwei Jahre zwei stellvertretende Stimmenzählen- de. Sie gehören denselben Fraktionen wie die beiden Stimmenzählenden an. Sie
2251.07 - Ergebnis der 1. Lesung
Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich im Verhinderungs- fall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen parlamentari- schen Geschäften der Präsidentin oder dem Präsidenten. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten Präsident ist nicht Mitglied einer Kommission ge- mäss §§ 16 und 22 dieser Geschäftsordnung. § 9 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten 1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt bei
2219.2 - Antwort des Regierungsrates
Deshalb hat die Direktion des Innern per 1. September 2012 einen Informatikkoordinator mit einem Stellenpensum von 80 % für die Bearbeitung sämtlicher IT-Projekte der Direktion des Innern angestellt. Die ma mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 in Abrede stellte und ihrerseits Fehler seitens des Kantons Zug geltend machte. Die Direktion des Innern stellte daraufhin ihre Zahlungen ei n und hielt Fr. 108'000 Projektleitung bis Ende 2011 weiter. Das Projekt Erneuerung der Fachan- wendung Einwohnerkontrolle stellte eines von fünf Teilprojekten des Gesamtprojektes «Volks- zählung 2010» dar. Die anderen vier Teilprojekte
2231.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
mit Nachholbedarf verstärkt Bemühungen unternehmen sollten, um zusätzliche Unterkünfte zur Verfügung stel len zu kön- nen. Allerdings liege die entsprechende Entscheidungsbefugnis bei den Exekutiven der Ge- Gemeindegesetzes ver- ständigen könnten. 5. Reaktion der Gemeindepräsidien An der Sitzung vom 4. Juli stellten die Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten eine Rück- meldung der Gemeinden zu den Vorschlägen ten, um eine bessere Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden zu erreichen. Anderer- seits stellte die Direktion des Innern die Möglichkeiten des finanziellen Ausgleichs mittels eines Bonus-/Malussystems
2361.1 - Interpellationstext
beauftragt? 3. Findet es der Regierungsrat zielführend wenn gleichzeitig Stelleninserate des Kantons Zug und eines Stellenvermittlers erscheinen? Wenn nein, was unternimmt der Regie- rungsrat dies in Zukunft sieht anders aus. Daher folgende Fragen an die Regierung: 1. Werden Stellenausschreibungstexte für Kaderstellen von einer zentralen Stelle (Perso- nalamt, Kommunikationsbeauftragter) vor der Veröffentlichung Fragen Anlass. So sind die Texte in der Aus- schreibung im Amtsblatt des Kantons Zug und des Stellenvermittlers unterschiedlich. Im Stel- lenanzeiger der Zuger Zeitung vom 7. Februar 2014 erscheinen gleichzeitig
1020.2 - Antwort des Regierungsrates
Arnold stellt dabei insbesondere die Grundsatzfrage, ob die traditionelle Lebensform mit eigenbetreuenden Eltern durch staatliche Massnahmen zu fördern ist und in welcher Form. Der Interpellant stellt einleitend das Erreichte zu konsolidieren und mit neuen gebundenen Ausgaben zurückhaltend zu sein. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Kanton Zug in familienpolitischen Belangen im Vergleich zu andern Kantonen beraten) � Rahmengesetz für familienergänzende Kinderbetreuung � Revision des Schulgesetzes An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass der Regierungsrat durch Beschluss vom 12. November 2002 die Kinderzulagen

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