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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB verbeiständeten B, Jahrgang 1971. Die KESB stellte fest, dass das Vermögen von B per 30. November 2014 Fr. 74'994.60 betragen und im Vergleich zur 20'000.– verfügen, eine Mandatsentschädigung zu bezahlen (§ 8 Abs. 3 VESBV).
3.2.2 Für den Beistand stellt Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG) ein Beschwerdeführerin lediglich einen entsprechenden Antrag bei der Freizügigkeitsstiftung der X zu stellen braucht (dritte Voraussetzung nach Art. 16 Abs. 2 FZV), damit sie das auf ihrem Freizügigkeitskonto
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§§ 10, 13 und 24 PG
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entgegnete, dass eine Abgabe der Stellvertreterfunktion für ihn nicht verhandelbar sei (...). Danach gab B. an, sie könnte sich mit der Beibehaltung der Stellvertretungsfunktion einverstanden erklären, wenn trotz seiner langjährigen Funktion als Stellvertreter zu halten habe. Er zeige keinerlei Willen, sich ihr hierarchisch unterzuordnen. Insbesondere aus der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 gehe hervor, dass obwohl er damals umfangreich Stellung genommen habe, seien seine Einwände nicht gewürdigt worden. Deshalb habe er beim zweiten rechtlichen Gehör auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet, da mit der Ankündigung
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Arbeitsrecht
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Infolgedessen kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich absichtlich nicht um eine neue Stelle bemüht oder hätte anderweitigen Verdienst absichtlich unterlassen.
5.2 Die Klägerin macht gestützt träge, wozu auch die Beträge an die berufliche Vorsorge gehören, zusätzlich an die betreffenden Stellen abzuliefern; die abzuziehenden Sozialabgaben stehen nicht dem Arbeitnehmer zu. Abgesehen davon besteht
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Strafzumessung und Verwahrung
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n. Behandelbarkeit im forensisch-psychiatrischen Sinn sei immer kriminalprognostisch gedacht und stelle ein Beweisthema dar. Dabei sei die für die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung von der R eindeutig klären würden, wann eine Person nicht therapierbar sei. Die langfristige Unbehandelbarkeit stelle letztlich eine Wahrscheinlichkeitsrelation dar, bei der einem ausserordentlich hohen Risiko für die ausserordentlich geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde Veränderungen gegenüber. Vorliegend stelle sich daher die Frage, ob der Öffentlichkeit – welche den Schutzgedanken durch die Annahme der Ve
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Juristen handle, welche insgesamt ein Stellenvolumen von 240 Prozent aufweisen würden. Obwohl die Z über eine Stellvertretungsregelung verfüge, hätte die Stellvertreterin den Antrag nicht einreichen können Vollmacht das Recht, Stellvertreter zu ernennen, ausdrücklich enthalten ist und auch die Vertreterin selbst mit Schreiben vom 22. November 2018 angemerkt hat, dass eine Stellvertretungsregelung bestehe. Des Weiteren Auffassung. Sowohl fehlendes fachliches Knowhow der Stellvertreterin als auch mangelnde Personalressourcen stellen keine Fristwiederherstellungsgründe dar. Darüber hinaus hätte auch die Möglichkeit bestanden
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Januar 1998 als stellvertretende Geschäftsführerin tätig. Am 29. Oktober 2013 wurde sie als Liquidatorin für die X AG in Liquidation im Handelsregister eingetragen. Am 16. Juni 2014 stellte A bei der Arb (Gutachten EKD, S. 3 – 5).
c) (...)
d) Das Gericht stellte der EKD unter anderem die folgende Frage: «3. Ist das Haus mit Bezug auf seine Stellung in der Forschung von sehr hohem wissenschaftlichem Wert der umfassende Planungsbericht der P. AG vom 12. August 2011. Weiter stellte der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat eine Stellungnahme der Natur- und Landschaftskommission (NLK) vom 3. Oktober 2011, ein
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Öffentlichkeitsprinzip
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entgegenstehen. Der behördlichen Meinungsbildung und Entscheidfindung kommt nicht per se der besondere Stellenwert eines erhöhten öffentlichen Interesses zu (Erw. 3c). Ein überwiegendes Interesse liegt jedoch vor Ausdruck, dass sie der behördlichen Meinungsbildung und Entscheidfindung nicht per se den besonderen Stellenwert eines erhöhten öffentlichen Interesses einräumen wollte, wie ihn der regierungsrätliche Gesetzesentwurf den andern Kantonen zeigen, dass dem Kollegialitätsprinzip überall ein sehr grosser Stellenwert zukommt, welcher besondere Sorgfalt im Umgang mit der Veröffentlichung von regierungsrätlichen Sitzungsprotokollen
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Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG
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auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Vermittlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts zu bejahen, auch wenn in der Praxis kaum Aussicht auf eine vorübergehende Beschäftigungsmöglichkeit Beschwerdegegnerin verkennt jedoch, dass die Umdisposition, d.h. der Entscheid vorgängig zum Stellenantritt einen Sprachaufenthalt in Thailand zu absolvieren, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Da sich die Versicherte vor Antritt ihrer neuen Stelle per 1. Juni 2018 zu einem Sprachaufenthalt in Thailand entschieden hatte, meldete sie sich per 16
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Politische Rechte
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mit der Initiative anvisierte Ziel sicherzustellen. Solche politischen Vorstellungen oder Ziele stellten keine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG dar. Dies habe das B
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Beschwerdeberechtigung der Gemeinde, Gebührenfreiheit in Unterstützungssachen
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auferlegte. Der Gemeinderat war der unterliegende Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren. Es stellt sich vorweg die Frage, ob die Gemeinde im Sinne der weiteren Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 VRG bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos sind. Der Verwaltungsgebührentarif seinerseits stellt eine eigentliche «Lex Generalis» dar (vgl. den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 9. März