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§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung
Protokolle über die behandelten Geschäfte durch den Gemeinderat der Gemeinde B. hat. Die sich stellenden Rechtsfragen kann man nie zum vorneherein als einfach bezeichnen, zumal zu dem erst 2014 in Kraft die mit Blick auf den Kanton Zug überdies vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 2C_596/2014). Es stellten sich vorliegend somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, an deren erstmaliger Abklärung Gericht berechtigt wäre, den Kostenvorschuss bezüglich seiner Höhe aufzuheben. Anzumerken ist an dieser Stelle lediglich noch, dass für Verwaltungsbeschwerdeverfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit vom
Art. 146 Abs. 1 StGB
Regeste: –  arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf die Angaben des Explor
Art. 311 ZPO
gslast). Sodann ist ein – mit Blick auf Art. 318 ZPO grundsätzlich reformatorischer – Antrag zu stellen (Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur ZPO, 2010, Art. 311 ZPO N 5). Aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO Art. 311 ZPO N 35 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2a; 82 III 145 E. 1). Die Berufungsanträge stellen gewissermassen das «Kernstück» der Berufungsschrift dar (Schüepp, Der Berufungsantrag im Zivilprozess nicht, dass die Gesuchstellerin auf ihrer Liegenschaft in Unterägeri Arbeit geleistet hat. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, dass lediglich der Betonboden des Küchenkorridors, der angrenzende
§ 8 VESBV; Art. 16 FZV
Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB verbeiständeten B, Jahrgang 1971. Die KESB stellte fest, dass das Vermögen von B per 30. November 2014 Fr. 74'994.60 betragen und im Vergleich zur Beschwerdeführerin lediglich einen entsprechenden Antrag bei der Freizügigkeitsstiftung der X zu stellen braucht (dritte Voraussetzung nach Art. 16 Abs. 2 FZV), damit sie das auf ihrem Freizügigkeitskonto
Gemeinderecht
reichte E. eine Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2015 ein. Er stellte unter anderem folgenden Antrag: Der Regierungsrat hat abzuklären, ob die Abstimmungen zu den
Anwaltsrecht
Ablauf von zwei Jahren zulässig sei, abgewiesen. Nach Erwerb eines ausserkantonalen Anwaltspatents stellte er bei der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug das Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung mit ausserkantonalem Patent gelte, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Frage stellte sich damals nicht, da der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte und über [ausserkantonalen] Anwaltspatents das Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung eingereicht hatte, stellte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission mit Schreiben vom 23. August 2016 und mit Verfügung vom
§§ 4 lit. d und 8 Abs. 2 DSG
§ 4 lit. d DSG (Erw. 9). Auslegung des Gesetzes  (Erw. 6)Aus dem Sachverhalt: Am 5. Mai 2015 stellte die X. Partei an alle elf Einwohnergemeinden des Kantons ein Gesuch um Sammelauskunft, was von zehn haben. Das Gesuch ist somit auch von § 8 Abs. 2 lit. c Satz 2 DSG gedeckt. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Gesuch vom 5. Mai 2015 die Frage, ob es möglich wäre, bei den Listen alle ausländischen bekanntzugeben. Nach dem Gesagten ist ihr bei dieser Einschätzung zu folgen. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch schriftlich. Sie verpflichtete sich, die Daten vertraulich zu behandeln, sie nicht an
Heilmittelgesetz
würdigte den TARMED als Beweismittel umfassend (OG GD 1/1/1 S. 15 ff. E. 7.4.3.1 - 7.4.3.3) und stellte fest, dass der TARMED-Tarif nicht zum fraglichen Beweis tauge, da die Angemessenheit des Stundenansatzes n (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. C-1663/2007 vom 28. Juni 2011, E. 4.1.1). 1.9.2 Es stellt sich somit die Frage, ob die für die Teilnahme am Workshop «Concept Board Excellence Rhumatologie Rheumatologen keine Vor- oder Nachbereitung zu leisten und damit zusätzlich Zeit zur Verfügung zu stellen hatten, ergibt sich kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es hätte an der swissmedic
Materielles Strafrecht
für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der te ldbeitrag der Vermittlungshandlungen ist im mittleren Mass straferhöhend zu veranschlagen. Zwar stellen diese eigenständige Delikte dar, zumal die Vorgehensweise hier eine andere war. Zu beachten ist jedoch
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
Unterlagen bringen. In diesem Zusammenhang gelangte der SPD an die Datenschutzstelle. Insbesondere stellte sich die Frage, ob Angaben über Schülerinnen und Schüler auch ohne Information bzw. Einwilligung Erziehungsberechtigten (bzw. mit den mündigen Schülerinnen oder Schülern bzw. Lernenden). Für den SPD stellte sich die Frage, ob die Mitarbeitenden bei solchen Beratungsdienstleistungen ausserhalb der formellen bei den neu in die Sekundarstufe I eingetretenen Schülerinnen und Schüler eine Umfrage durch. Dazu stellte sie einen Fragebogen zur Verfügung. Im ersten Teil konnten sich die Schülerinnen und Schüler allgemein

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