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Personalrecht
entgegnete, dass eine Abgabe der Stellvertreterfunktion für ihn nicht verhandelbar sei (...). Danach gab B. an, sie könnte sich mit der Beibehaltung der Stellvertretungsfunktion einverstanden erklären, wenn trotz seiner langjährigen Funktion als Stellvertreter zu halten habe. Er zeige keinerlei Willen, sich ihr hierarchisch unterzuordnen. Insbesondere aus der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 gehe hervor, dass obwohl er damals umfangreich Stellung genommen habe, seien seine Einwände nicht gewürdigt worden. Deshalb habe er beim zweiten rechtlichen Gehör auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet, da mit der Ankündigung
Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV) und A. seinen Wohnsitz betreffend statt. Dabei stellte sich A. auf den Standpunkt, er halte sich pro Kalenderjahr weniger als 180 Tage im Kanton Zug auf wurde deshalb das im Kanton Zug hängige Einspracheverfahren sistiert. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, der Kanton Zug sei für die Veranlagung der direkten Juni 2016 wies die KSTV die Einsprache gegen den Steuerhoheitsentscheid vom 5. Juli 2012 ab und stellte fest, dass A. seinen steuerrechtlichen Wohnsitz weiterhin in C. und somit in der Schweiz habe. Mit
Art. 276 ZPO, Art. 274 Abs. 2 ZGB
regelte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Verhältnisse während des Getrenntlebens. Er stellte die drei Kinder unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin. Von der Einräumung eines Besuchs- Parteien den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufgehoben haben. Die beiden unmündigen Töchter stellte er unter die Obhut der Gesuchstellerin. Ein Besuchs- und Ferienrecht wurde nicht eingeräumt. Weiter zu sistieren. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner eine kurze, nicht erstreckbare Frist für eine Stellungnahme anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. 9. Der Ein
Art. 261 ZPO und Art. 229 ZPO
Anforderungen sind zudem an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3, 3.2 [= Pra 2006 Nr. 95]; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 2. November Voraussetzungen für den Erlass einer vor-sorglichen Massnahme und an die Begründetheit des Begehrens zu stellen sind, da um Erlass einer vorsorglichen Leistungsmassnahme ersucht wird (vgl. E. 2 in fine vorne)
Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
physische Gewalt gegen D. angewandt habe, indem er D. am Ohr geschlagen und dieser geblutet habe (…), stellte sich als unbegründet heraus. Wie sich an der Parteibefragung ergab, hat D. gegenüber der Beklagten D. in einer öffentlichen Schule «absolut tragbar» und «am richtigen Ort». Wie sich gezeigt hat, stellte die Nichtzustimmung zur Tagesschule H. – auch wenn diese Nichtzustimmung auf objektiv nicht nach für einen Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge – ausser im Bereich ADS/ADHS/Autismus – besteht, stellt sich auch die Frage nicht, welchem Elternteil die (alleinige) elterliche Sorge zuzuteilen ist.
Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG
trifft dies nicht ohne Weiteres auch für die Entlassung zu und umgekehrt. Wie an den entsprechenden Stellen zu zeigen ist, liegt der vorliegenden Streitigkeit indes keine (geschlechterspezifische) Diskriminierung
Strassenverkehrsrecht
für Menschen mit einer Behinderung, ist sachlich begründet.Aus dem Sachverhalt: Am 28. März 2018 stellte der Verein TIXIZUG, Fahrdienst für Menschen mit einer Behinderung, beim Regierungsrat das Gesuch kann bei der Planung der Fahrten durch den Beschwerdeführer Rechnung getragen werden. An dieser Stelle muss und kann nicht geprüft werden, aus welchen Gründen insgesamt der damals zuständige Stadtrat somit nicht geltend machen; in diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend stellt sich daher einzig die Frage, ob der Regierungsrat sein Ermessen gegenüber dem Beschwerdeführer im
Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
gestützt auf eine Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, und stellt damit ebenfalls einen Hinderungsgrund dar (Erw. 2.4).Aus dem Sachverhalt: Zwischen dem 81-jährigen
Steuerrecht
Tages der Fall sein, dürfte dabei die Zürcher Praxis einen wichtigen Anhaltspunkt liefern. Den Stellungnahmen der Rekursgegnerin ist demgegenüber zu entnehmen, dass sie es als richtiger erachtet, sich am Ziff. 32 ff.). 5.1.3 Im Urteil A 2011 18 vom 26. Juni 2012 (publiziert in: GVP 2012, S. 50 ff.) stellte das Zuger Verwaltungsgericht ausführliche Überlegungen zum Prinzip der vergleichbaren Verhältnisse 54, E. 3b). 5.1.4 Im Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich (SB.2013.00081 vom 2. April 2014) stellte das Gericht zum Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse in Erwägung 3.2 nahezu die gleichen Üb
Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG
überwiegenden Beziehung zum Ausland die Vorfrage unselbständig anzuknüpfen ist (act. 1 S. 3). Vielmehr stellte die Vorinstanz darauf ab, dass im vorliegenden Fall der Nachlass bereits in Schweden eröffnet worden Recht sei der Nachlass unbestrittenermassen aktivlegitimiert (Vi act. 27). 2.2 Die Gesuchsgegnerin stellt insbesondere das Bestehen einer überwiegenden Beziehung des Sachverhalts zum Ausland in Abrede (act

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