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Finanzen
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erweist sich somit in diesem Umfang als begründet und ist in diesem Punkt an die Hand zu nehmen.
c) Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Verwaltungskontrolle. Anknüpfungspunkt bildet somit die Pflicht der oberen Behörde, die nachgeordneten Stellen angemessen zu beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) dem Regierungsrat zu.
2. Die Anzeigenden stellen den Antrag, die Beschwerdeverfahren mit den Laufnummern 53411 und 53412 zu sistieren. Sie begründen
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Art. 93 BGG
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) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Auflagen und Weisungen. (…)
F. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies auch die Rechtmässigkeit der verfügten Auflagen und Weisungen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Daran ändern auch die Umstände im vorliegenden Fall
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Finanzrecht
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erweist sich somit in diesem Umfang als begründet und ist in diesem Punkt an die Hand zu nehmen.
c) Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Verwaltungskontrolle. Anknüpfungspunkt bildet somit die Pflicht der oberen Behörde, die nachgeordneten Stellen angemessen zu beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) dem Regierungsrat zu.
2. Die Anzeigenden stellen den Antrag, die Beschwerdeverfahren mit den Laufnummern 53411 und 53412 zu sistieren. Sie begründen
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Verwaltungspraxis
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) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Auflagen und Weisungen. (…)
F. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies auch die Rechtmässigkeit der verfügten Auflagen und Weisungen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Daran ändern auch die Umstände im vorliegenden Fall erweist sich somit in diesem Umfang als begründet und ist in diesem Punkt an die Hand zu nehmen.
c) Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Auflagen und Weisungen. (…)
F. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies auch die Rechtmässigkeit der verfügten Auflagen und Weisungen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Daran ändern auch die Umstände im vorliegenden Fall
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§ 7 FHG
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erweist sich somit in diesem Umfang als begründet und ist in diesem Punkt an die Hand zu nehmen.
c) Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Verwaltungskontrolle. Anknüpfungspunkt bildet somit die Pflicht der oberen Behörde, die nachgeordneten Stellen angemessen zu beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) dem Regierungsrat zu.
2. Die Anzeigenden stellen den Antrag, die Beschwerdeverfahren mit den Laufnummern 53411 und 53412 zu sistieren. Sie begründen
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Verfahrensrecht
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) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Auflagen und Weisungen. (…)
F. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies auch die Rechtmässigkeit der verfügten Auflagen und Weisungen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Daran ändern auch die Umstände im vorliegenden Fall
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Personalziitig 81 (2017): elektronische Datenverarbeitung EDV
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starteten 1965 die Vorabklärungen. Zum gleichen Zeitpunkt trat der erste Finanzkontrolleur seine Stelle an. Er war ein leidenschaftlicher Verfechter der EDV.
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Amtliche Bestätigungen
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Informationen zu amtlichen Bestätigungen Wir stellen für juristische und natürliche Personen konkursamtliche Bestätigungen aus, wonach sie im Konkursregister des Kantons Zug nicht verzeichnet sind un
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Streule Andrea
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Aabachstrasse 5
Postfach 6301 Zug andrea.streule@zg.ch +41 41 728 55 28 Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer
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