-
Urheberrecht
-
Schreiben vom 16. August 2010 nochmals gemahnt. Nachdem wiederum keine Reaktion der Beklagten erfolgte, stellte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2010 die Rechnungen für das 3. und 4. Quartal 2010 n Tatsachenbehauptungen keine Zweifel (vgl. Frei/Willisegger, a.a.O., Art. 223 N 13).
3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und
-
§§ 52c Abs. 3 und 67 Abs. 1 und 3 WAG
-
am 6. Juni 2014 weitgehend dieselben Gründe gegen § 52c Abs. 3 WAG an wie am 10. Januar 2014.
Es stellt sich einleitend die Frage, ob das Rechtsbegehren eine abstrakte oder eine konkrete Normenkontrolle Art. 82 Bst. b, Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 Bst. a BGG eingereicht werden.
(...)
9. Es stellt sich die weitere Rechtsfrage, welche Rechtsmittelbelehrung beim Beschluss aufzuführen ist. Nach
-
§§ 11 und 12 des Personalgesetzes
-
Verweigerung der Treue- und Erfahrungszulage, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung (§ 10 Abs. 4 PG). Eine Kündigung ist, wenn sie Kündigung während der Sperrfrist und den entsprechenden rechtlichen Folgen.
3.5. Die Beschwerdeführerin stellt die Frage in den Raum, weshalb nach dem Dezember 2011 keine vertrauensärztliche Untersuchung mehr
-
Gemeinde- und Bürgerrecht
-
totalrevidierten Bürgerrechtsgesetz erfolgten mit Blick auf die Regelung in § 11 BüG ZG keine Stellungnahmen (KR-Protokolle vom 21. Mai 1992, Nr. 354, S. 584-589 und vom 3. September 1992, Nr. 427, S. Ansicht teilt auch Dr. iur., Dr. h.c. Jörg Paul Müller von der Universität Bern, welcher mit Stellungnahme vom 3. Mai 2007 die Frage verneinte, ob die heute gültige Fassung der Statuten der Korporation ihren 18. Geburtstag schon länger hinter sich, wenn sie nach der dreijährigen Berufslehre ihre erste Stelle antreten und ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Praxis des Beschwerdeführers zu
-
Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden
-
schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag oder einen Auftrag zum Rückbehalten der Postsendungen stellen sollte.
-
Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG
-
Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.) den gesamten Körper mannigfach belasteten. Somit stelle es selbst für geübte Spieler eine nicht alltägliche Lebensverrichtung dar (vgl. Erw. 8.4 des zitierten mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 [U 223/05] fest, das beim Carven ausgeübte dynamische Skifahren stelle ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential dar und sei auch für einen Skilehrer keine Stabilisieren des Gewichts – denn auch unter normalen äusseren Bedingungen erfolgt. Die fragliche Übung stelle sodann eine Verrichtung dar, die üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch
-
Art. 12 lit. d BGFA
-
unabhängig davon, ob Hinweise auf Plakaten, Banden oder Transportmitteln erfolgen. Eine höherer Schranke stelle hier das Objektivitätserfordernis von Art. 12 lit. d BGFA dar. Die Zulässigkeit des Kanzleischildes öffentlichen Verkehrsraums von einem unbestimmten Publikum als Blickfangwerbung wahrgenommen werde, stelle für sich genommen noch keinen Verstoss gegen das UWG dar. Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten
-
Beschwerdeverfahren
-
somit zu Recht erlassen worden. Der Strafbefehl sei rechtsgültig. Er sei in Rechtskraft erwachsen und stelle in Bezug auf Busse und Gebühren einen Rechtsöffnungstitel dar.
3.1 Beruht die Forderung auf einem chaft, mit welchem einer juristischen Person gestützt auf Art. 6 OBG eine Busse auferlegt wurde, stellt einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.Aus dem Sachverhalt:
Mit Eingabe bung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 80 N 107). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. stellt demnach einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.
3.3 Daran vermag nichts
-
Art. 685b f. OR
-
Regeste:
– Der Erwerber vinkulierter, nicht kotierter Namenaktien ist nicht aktivlegitimiert zur Klage auf Eintragung im Aktienbuch.Aus den Erwägungen:
4. Der Kläger verlangt mit seinem zweiten R
-
Art. 56 und 247 Abs. 2 ZPO
-
bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien.Aus den Erwägungen:
2.1.3 Gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– den Sachverhalt