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§ 32c Abs. 2 PBG
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Beschwerdeentscheid des Regierungsrates am 15. Mai 2012 keine Einigungsversuche aktenkundig sind. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass im genannten Zeitraum bzw. nach
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Verfahrensrecht
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geht oder wenn der Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (Erw. 1.2).Aus den Erwägungen: geht oder wenn der Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (vgl. Bericht und Antrag des Näherbaurecht). (…) Zu dieser Frage hat der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 12. Juli 2011 Stellung bezogen. Die Beschwerde ist deshalb – zumal auch die Bauherrschaft damit einverstanden ist – unter
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Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
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Mittelschule kostenlos. Ausserkantonale hingegen müssen grundsätzlich ein Schulgeld bezahlen. Es stellte sich die Frage, ob das Rektorat direkt bei der gemeindlichen Einwohnerkontrolle den Wohnsitz abklären Gewichtung der Interessen «(…) dezidiert der Meinung, dass das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen ist. Massnahmen gegen illegale Immigration haben dort anzusetzen, wo die Gründe dafür zu finden sind
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§ 4 VRG
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besitzt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit (selbst im Falle einer Aussenwirkung auf die faktische Stellung des Beschwerdeführers) nicht gegeben (BGE 109 Ib 255 mit Hinweisen).
6. Zusammenfassend ergibt kter von gemeindlichen Anordnungen bzw. Beschlüssen: Die Benennung bzw. Umbenennung von Strassen stellt kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG dar. Eine Beschwerdemöglichkeit ist daher nicht Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichts (§ 4 VRG). Es stellt sich deshalb die Frage, ob im konkreten Fall ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG vorliegt
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Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
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enteignungsähnlich auswirken könnte.Aus dem Sachverhalt:
Die Schätzungskommission nach § 61 PBG stellte auf Begehren der Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss vom 26. November 2009 u.a. fest, dass die Nic ten erstattet an X. vom 10. März 2008, S. 7) angenommen würde, die Streckenführung der Bahnlinie stelle einen zu korrigierenden «Planungsfehler» dar. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. in Bestätigung seiner im Urteil V 2002/ 141 und 145 vom 30. November 2004 getroffenen Beurteilung stellt das Gericht fest, dass die Zuteilung der hier umstrittenen Parzelle der Gesuchsteller zur Landwi
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Art. 115 ZPO
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Bundesgericht, der Verzicht, trotz gerichtlicher Mahnung, zu den Vorbringen in einer Klageschrift Stellung zu beziehen, vermöge den Vorwurf der Mutwilligkeit allerdings nicht zu begründen. Vielmehr handelt
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Summarisches Verfahren
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mit den bisherigen Interessenten Kontakt auf, um sie zur Erhöhung ihrer Gebote zu veranlassen, so stellt sich die Frage, ob bei Eingang eines solchen noch besseren Angebots, den Berechtigten erneut das
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Zivilrecht
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die Klägerin die entsprechende Entschädigung für die Musiknutzung in den Jahren 2009 und 2010 und stellte diese der Beklagten am 24. November 2010 in Rechnung. Gestützt auf die im Fragebogen der Beklagten gemachten Angaben errechnete die Klägerin die Entschädigung für die Jahre 2009 und 2010 neu und stellte der Beklagten am 8. April 2011 zusätzlich die Musiknutzung für das Jahr 2011 in Rechnung. In der durch eine entsprechende Reduktion Rechnung getragen wird (E. 8).Aus den Erwägungen:
3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen
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dass die Beschwerdeführerin zur unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Arresteinspracheantwort keine Stellung nehmen konnte. Bezeichnenderweise legt die Beschwerdeführerin )
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der
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Art. 19 DMSG
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der Direktion des Innern und zu deren Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies und die Tatsache, dass kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die zur N 446a ff. mit Verweis auf BGE 135 II 384).
b) Zur Beantwortung der sich im vorliegenden Fall stellenden Fachfragen hat das Gericht die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) beauftragt, die 408a, Restaurant Rötelberg, Zug, aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler. Am 3. Oktober 2007 stellte die Direktion des Innern das Gebäude als Baudenkmal von lokaler Bedeutung unter kantonalen Schutz