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§ 61 Abs. 2 VRG (Sprungbeschwerde)
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geht oder wenn der Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (Erw. 1.2).Aus den Erwägungen: geht oder wenn der Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (vgl. Bericht und Antrag des Näherbaurecht). (…) Zu dieser Frage hat der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 12. Juli 2011 Stellung bezogen. Die Beschwerde ist deshalb – zumal auch die Bauherrschaft damit einverstanden ist – unter
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Verwertungsverfahren
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Regeste:
Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG – Vorgehen bei der Verwertung von Vermögensbestandteilen anderer Art gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG.Aus den Erwägungen:
1.1 Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht d
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Art. 30a SchKG, Art. 108 SchKG, Art. 109 SchKG, Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ
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Dritte, der einen bei ihm befindlichen Vermögenswert für eine Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen müsse, verliere letztlich seine Berechtigung daran endgültig. Es sei daher sachgerecht, für solche
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§ 195 Abs. 2 StG
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Abklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kommission zurückwies. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, der Einspracheentscheid sei sowohl bezüglich der geltend gemachten wertvermehrenden auf Fr. 448'000.–. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, zum Ergebnis der Begutachtung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 wurde die Kommission vom Gericht aufgefordert, zu Kaufpreis machen kann (Nrn. 2, 14 und 15)). Die Rekurrenten erhielten Gelegenheit, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 26. November 2012 Gebrauch machten.
b) Das Gericht sieht
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Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz von «Dashcams» durch Private
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Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten/EDÖB auf dessen Website).
Auch etwa die vier folgenden Stellen erachten den Einsatz von «Dashcams» durch Privatpersonen grundsätzlich als unzulässig:
Erläuterungen
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Volksschule
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Beteiligten, insbesondere den Rektor und die Erziehungsberechtigten in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Direktion für Bildung und Kultur Antrag für eine Kostengutsprache. Die Direktion für Bildung
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Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
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hat und diese den Einbürgerungsbehörden verschwiegen hat.Aus dem Sachverhalt:
Frau und Herr X stellten im Jahr 2009 für sich und ihre beiden unmündigen Kinder ein Einbürgerungsgesuch. Im April 2012 als rechtserheblicher Sachverhalt im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis eidg. BüG einzustufen ist.
Es stellt sich indes die Frage, welche kantonale Behörde vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten
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Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
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am 6. Juni 2014 weitgehend dieselben Gründe gegen § 52c Abs. 3 WAG an wie am 10. Januar 2014.
Es stellt sich einleitend die Frage, ob das Rechtsbegehren eine abstrakte oder eine konkrete Normenkontrolle Art. 82 Bst. b, Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 Bst. a BGG eingereicht werden.
(...)
9. Es stellt sich die weitere Rechtsfrage, welche Rechtsmittelbelehrung beim Beschluss aufzuführen ist. Nach
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§ 4 Abs. 2 GSW
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Gemeindegebiet Baar weder nach § 4 Abs. 1 lit. a noch nach § 4 Abs. 1 lit. b GSW öffentlich ist. Sie stellt damit eine Privatstrasse im Eigentum der Beschwerdeführerin dar. Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen zugänglich und befahrbar gewesen sei, verkennen das erforderliche Zeitmoment. Diese Gegebenheiten stellen daher allesamt keine Bestätigung dafür dar, dass die Bruneggstrasse seit eh und je bzw. unvordenklicher
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Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
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Funktionen müssen insbesondere bei der Beurteilung der Tragweite von früheren Äusserungen oder Stellungnahmen in der Angelegenheit berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b-f, 209 E. 8a). Würden M Betrachtungsweise Benjamin Schindler, a.a.O., S. 66 ff.).
d) Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können Stellung und Aufgaben von Regierungs- und Verwaltungsbehörden eine differenzierte Ausstandsregelung nahe oder weiterer negativ eingestellter Bürgerinnen und Bürger. Er hat nie zu konkreten Streitpunkten Stellung genommen.
g) In dem vom Baudirektor nachgereichten, eine andere Fragestellung betreffenden, von