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§ 5, 41 DMSG
geht einem kommunalen Bebauungsplan vor.Aus dem Sachverhalt: Mit Beschluss vom 16. September 2010 stellte der Regierungsrat ein Wohnhaus in der Stadt Zug als Baudenkmal von lokaler Bedeutung unter kantonalen werden dürfe. Auch der Vertrauensschutz gebiete den Verzicht auf die Unterschutzstellung. Überdies stelle sich die Frage des Sonderopfers. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes wäre in Anbetracht des baulichen Erwägungen: 5. (...) b) Die Frage, ob der Bebauungsplan dem Altstadtreglement vorgeht oder nicht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Entscheidend ist, ob der Bebauungsplan dem Denkmalschutzgesetz vorgeht
Bau- und Planungsrecht
Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter den genannten Umständen von einer Strafanzeige nicht abgesehen werden darf. Da der Gemeinderat X., wie aus der Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 zur gegen den Beschluss des Gemeinderats Cham beim Regierungsrat Beschwerde ein. Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Eingabe an den Regierungsrat Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. In nicht aus, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ferner führt der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2013 plausibel aus, dass der Betrieb nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter den genannten Umständen von einer Strafanzeige nicht abgesehen werden darf. Da der Gemeinderat X., wie aus der Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 zur gegen den Beschluss des Gemeinderats Cham beim Regierungsrat Beschwerde ein. Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Eingabe an den Regierungsrat Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. In nicht aus, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ferner führt der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2013 plausibel aus, dass der Betrieb nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei
Personalrecht
gelten. Auch die Zeit der Freistellung kann dem Erholungszweck dienen, sofern sie nicht für die Stellensuche verwendet werden muss. Bei einer sechsmonatigen Freistellung bleibt aber neben dem Bezug von 30 Verweigerung der Treue- und Erfahrungszulage, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung (§ 10 Abs. 4 PG). Eine Kündigung ist, wenn sie spielt eine Rolle, dass Arbeitnehmende in dieser Zeit die Möglichkeit haben müssen, nach einer neuen Stelle zu suchen (Art. 329 Abs. 3 OR). Diesem Anspruch der Arbeitnehmenden kommt Vorrang gegenüber dem
§ 24 StG und Art. 26 DBG
aktueller Praxis in zweierlei Hinsicht von nicht abzugsfähigen Schulungskosten abzugrenzen: Zum einen stellt die Ausbildung eine Investition dar, deren Aufwand nicht vom laufenden Einkommen abgezogen werden Regel eine dauernde Weiterentwicklung des dafür nötigen Wissens. Die Kosten für diese Weiterbildung stellen deshalb durch berufliche Tätigkeit verursachte und auch notwendige Kosten dar. Sie sind deshalb
Verwaltungspraxis
O.Y. sowie ihre unmündige Tochter D.Y. (geboren im Jahr 1993) stellten im Jahr 2007 ein Gesuch um Einbürgerung von D.Y. Im Jahr 2009 stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde C fest, dass die finanziellen Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter den genannten Umständen von einer Strafanzeige nicht abgesehen werden darf. Da der Gemeinderat X., wie aus der Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 zur seinem Stellenantritt vorhandenen Fall-Pendenzen innert angemessener Frist massgeblich zu verringern». Die Abarbeitung der angestauten bzw. unbearbeiteten Eingliederungs-Fälle bei seinem Stellenantritt sei
Sohn von GR-Kandidatin im Wahlbüro möglich?
Frage: Ist es richtig, dass im Wahlbüro nur Personen nicht dabei sein dürfen, die selbst zur Wahl stehen? Das heisst, Ehepartner und in gerader Linie Verwandte von Kandidaten dürfen im Urnenbüro ...
Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
Interessenwahrung für die altersdemente Person durch die Beirätin (Beschwerdeführerin) zu äussern. Zuvor stellte das Gericht fest, dass sich die Beirätin von der Verbeirateten zusätzlich auch noch privat zur I Wie Kurt Affolter mahnt, sind Personsorge und Interessenwahrung immer auch in Bezug zu setzen zur Stellung des Mündels als «Teil einer sozialen Gemeinschaft». Die vormundschaftliche Betreuung unterscheidet offensichtlich enger mit Tochter D. als mit den anderen beiden Kindern zusammen¬arbeitet. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerrat vom 26. Oktober 2008 erklärte die Beschwerdeführerin selber, es bleibe im konkreten
Obligationenrecht
Regeste: Art. 685b f. OR – Der Erwerber vinkulierter, nicht kotierter Namenaktien ist nicht aktivlegitimiert zur Klage auf Eintragung im Aktienbuch.Aus den Erwägungen: 4. Der Kläger verlangt mit s
Zivilrecht
geteilt werden sollte. In der Folge wurde die Wohnung für CHF 850'000.-- verkauft. Die Beklagte stellte X.Y. Rechnung für die Provisionsforderung und zog vom Rechnungsbetrag die bereits vom Käufer erhaltene Schreiben vom 16. August 2010 nochmals gemahnt. Nachdem wiederum keine Reaktion der Beklagten erfolgte, stellte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2010 die Rechnungen für das 3. und 4. Quartal 2010 des Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und in eigenem Interesse als Partei. Seine Stellung wird als Prozessstand­schaft bezeichnet. Diese ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig

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