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§ 4 DSG, ISOS
Schutz zu stellen sei. Die Aufnahme eines Objektes in das Inventar der schützenswerten Denkmäler sowie die Unterschutzstellung eines solchen Objektes läuft wie folgt ab: Die Denkmalkommission stellt Antrag am 2. Juli 2012 der kantonalen Denkmalkommission zur Beurteilung vorgelegt. Die Denkmalkommission stellte dabei fest, dass für das fragliche Wohnhaus an der (...) in (...) kein Antrag auf Unterschutzstellung Beschwerdeschrift und insbesondere zur Frage der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft (...) zur Stellungnahme eingeladen. Die Direktion des Innern hat ihrerseits die Frage der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft
Art. 318 und 221 Abs. 1 lit. b ZPO
nicht bloss kassatorische Wirkung hat. Die Rechtsbegehren sind – wie ebenfalls bereits an anderer Stelle erwähnt – so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels zum Dispositiv des Beruf beziffern hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wie er das in seinem Antrag verlangt, stellt hingegen lediglich den Grund für die Verneinung oder ein Bemessungskriterium für die Festsetzung gslast). Sodann ist ein – mit Blick auf Art. 318 ZPO grundsätzlich reformatorischer – Antrag zu stellen (Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 311 N 5). Aus dem Wortlaut von Art
Datenerhebungen durch die Spitex
Vorerst ist die Angelegenheit mit der Spitex, der vorgesetzten Stelle oder allenfalls mit der für die Leistungsvereinbarung zuständigen Stelle der Gemeinde zu besprechen. Sind Vorgaben des Datenschutzgesetzes erkundigte sich beim Datenschutzbeauftragten über die Zulässigkeit dieser Datenerhebung.Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten 1. Zuständigkeit Für Datenbearbeitungen durch Private ist gru offensichtlich freiwillig und die Information ist für die Bedarfsabklärung nicht zwingend notwendig. Wir stellen ausserdem fest, dass gewisse Teilfragen, je nach Beantwortung der Hauptfrage, übersprungen werden
§ 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
X. besuchte im Schuljahr 2012/2013 die Maturaklasse 6x an der Kantonsschule Zug. Im August 2012 stellte er ein Gesuch um Teildispensation vom Sportunterricht für jeweils zwei Lektionen pro Woche. Das Gesuch nicht gegen den Entscheid der Kantonsschule Zug vorbringen, sondern er hat sich diesbezüglich an die Stelle zu wenden, welche die Kriterien zur Vergabe dieser Karten festlegt. Es ist den zuständigen Personen
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
X. besuchte im Schuljahr 2012/2013 die Maturaklasse 6x an der Kantonsschule Zug. Im August 2012 stellte er ein Gesuch um Teildispensation vom Sportunterricht für jeweils zwei Lektionen pro Woche. Das Gesuch nicht gegen den Entscheid der Kantonsschule Zug vorbringen, sondern er hat sich diesbezüglich an die Stelle zu wenden, welche die Kriterien zur Vergabe dieser Karten festlegt. Es ist den zuständigen Personen Beteiligten, insbesondere den Rektor und die Erziehungsberechtigten in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Direktion für Bildung und Kultur Antrag für eine Kostengutsprache. Die Direktion für Bildung
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
er/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz 1681). Da die Beschwerdegegnerin keine Stellung zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nimmt und auch keine der Schranken für den Frau X ebenfalls von der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe betroffen wäre, wird in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin damit begründet, es könne ihr nicht entgangen sein, dass ihr Ehemann r deshalb ebenfalls ihre Auskunftspflicht verletzt. Diese Begründung findet sich aber erst in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012 und nicht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober
Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler a.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist. 3.4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen
§ 93 GOG und § 37 GG
Umnutzung eines nicht für Wohnzwecke zugelassenen Gebäudes. Im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren stellte das Verwaltungsgericht im Jahr 2000 fest, dass die Umnutzung rechtswidrig war und der Gemeinderat Verzicht auf eine Strafanzeige gemäss § 93 Abs. 2 GOG braucht es neben der Zustimmung der vorgesetzten Stelle und der Tatsache, dass es sich um einen Übertretungstatbestand handelt, kumulativ auch die Voraussetzung p keine Strafanzeige gegen X. eingereicht. Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle nur dann verzichtet werden, wenn es sich einerseits um eine Übertretung handelt und anderseits im
Anwaltsrecht
2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat dabei einen hohen Stellenwert und grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen. Das Gesagte ist aber keinesfalls eine Faustregel ist Art. 453 ZGB. Nach dieser Bestimmung arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich
Art. 35 URG
die Klägerin die entsprechende Entschädigung für die Musiknutzung in den Jahren 2009 und 2010 und stellte diese der Beklagten am 24. November 2010 in Rechnung. Gestützt auf die im Fragebogen der Beklagten gemachten Angaben errechnete die Klägerin die Entschädigung für die Jahre 2009 und 2010 neu und stellte der Beklagten am 8. April 2011 zusätzlich die Musiknutzung für das Jahr 2011 in Rechnung. In der durch eine entsprechende Reduktion Rechnung getragen wird (E. 8).Aus den Erwägungen: 3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und

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