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Art. 197 Abs. 1, 382 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. a StPO
31. August 2012 die Siegelung der sichergestellten Unterlagen bestätigt hat. Im Widerspruch dazu stellte sie in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 12. September 2012 an das Zwangsmassnahmengericht im Hauptstandpunkt [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 382 StGB N 2). Es stellt sich daher die Frage, ob beim Beschuldigten, der die Zulässigkeit der in seinen Räumlichkeiten erfolgten verzichtet, nachdem er von der Staatsanwältin auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden war. Es stellt sich daher die Frage, ob die am folgenden Tag von seinem Rechtsvertreter verlangte Siegelung als
Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV
A. ab dem 24. August 2011 eine Praktikumsstelle bis Ende Schuljahr 2011/2012 angetreten habe und stellte damit implizit den Antrag auf eine Wiederausrichtung der Kinderrente ab dem Juni 2012. Mit Verfügungen
Alphabetisches Stichwortverzeichnis
echt Art. 4 Abs. 1 IVG - Wenn es um die Ergänzung einer von einer Fachperson gegebenen Stellungnahme zu einem feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, kann das Gericht einen Fall an die Vorinstanz Die ungenügende Abklärung des Sachverhalts verletzt den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 12 VRG und stellt einen groben Verfahrensmangel dar. s. Kapitel Bürgerrecht Datenschutz Datenerhebungen durch Verwaltungsrecht Diskriminierung, indirekte Die Tatsache, dass eine Frau ein Kleinkind hat, stellt keinen rechtsgenügenden Grund für die Ablehnung einer Betriebsbewilligung einer Kindertagesstätte
Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 29 GAV Personalverleih
beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Kantons Zug (RAV Zug) anmeldete. Am 25. Februar 2014 stellte L. bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK Zug) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
Art. 731b OR
Liquidation der Gesuchsgegnerin ohne Gefährdung der Aktionärsinteressen durchzuführen. Anderseits stellt aber eine Versteigerung, wie sie von der Liquidatorin angeordnet wurde, nicht zwingend den bestm
Verwaltungspraxis
folgenden Beschwerdegegner) ein und stellten folgende Anträge: Der Entscheid des Gemeinderates Baar vom 5. April 2012 betreffend Ablehnung der Publikation der Stellungnahme des gegnerischen Abstimmungskomitees weshalb er am 12. Juli 2011 weitere Unterlagen einreichte. Am 13. Juli 2011 stellte die Direktion des Innern diese X zur Stellungnahme zu. Im Schreiben vom 15. September 2011 hielt dieser an seiner Entscheidung Verhältnisse) verletzt den Untersuchungsgrundsatz und stellt einen groben Verfahrensmangel dar (Erw. II. 2).Aus dem Sachverhalt: Am 22. Januar 2010 stellte das Ehepaar S.Z. und R.Z. das Gesuch um Erteilung
Verwaltungsrechtspflegegesetz
er/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz 1681). Da die Beschwerdegegnerin keine Stellung zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nimmt und auch keine der Schranken für den Frau X ebenfalls von der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe betroffen wäre, wird in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin damit begründet, es könne ihr nicht entgangen sein, dass ihr Ehemann r deshalb ebenfalls ihre Auskunftspflicht verletzt. Diese Begründung findet sich aber erst in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012 und nicht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober
Art. 1 IPRG, Art. II Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
Aus den Erwägungen: 1. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die norwegische E. ASA als Konzernobergesellschaft der E. Gruppe – und damit dass die Parteien den Inhalt der Vereinbarung verstanden haben (act. 10/2 S. 68). Dementsprechend stellen die Kläger die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung denn auch nicht in Abrede. Der staatliche Richter
Art. 23 Abs. 1 ZGB
Verwaltungsbeschwerdeverfahren beigeladen. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 und vom 3. Juni 2015 stellte der Gemeinderat B. (nachfolgend «Beigeladener») den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und den der instruierenden Direktion aufgefordert, bezüglich einer allfälligen Beiladung der Gemeinde B. Stellung zu beziehen. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 beantragte der Gemeinderat B., die Beschwerde der Beiladung der Gemeinde B. äusserte sich der Gemeinderat von B. nicht explizit; aus seiner Stellungnahme kann jedoch implizit auf Zustimmung geschlossen werden. F. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar
Art. 81 Abs. 1 SchKG
ihren Namen lautet. Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZGB vor. In Ziff. 3.2 stellten die Parteien fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. Damit Passiven, was sie gegenwärtig besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.» (Ziff. 3.1). «Im Übrigen stellen die Parteien fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.» (Ziff

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