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Art. 276 ZPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV
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einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht spätestens in diesem Zeitpunkt zu den Ausführungen des Gesuchsgegners substanziiert Stellung zu nehmen. In ihrer Berufung stellte sie lediglich in Abrede, dass ihr liquide Mittel zur Verfügung stünden und sie Hinblick auf das Verfahren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses geändert. Der Gesuchsgegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2015 die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin unter anderem aufgrund
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Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
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würdigte den TARMED als Beweismittel umfassend (OG GD 1/1/1 S. 15 ff. E. 7.4.3.1 - 7.4.3.3) und stellte fest, dass der TARMED-Tarif nicht zum fraglichen Beweis tauge, da die Angemessenheit des Stundenansatzes n (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. C-1663/2007 vom 28. Juni 2011, E. 4.1.1).
1.9.2 Es stellt sich somit die Frage, ob die für die Teilnahme am Workshop «Concept Board Excellence Rhumatologie Rheumatologen keine Vor- oder Nachbereitung zu leisten und damit zusätzlich Zeit zur Verfügung zu stellen hatten, ergibt sich kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es hätte an der swissmedic
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Anwaltsrecht
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(angebliche) finanzielle Probleme des Arbeitnehmers kann zu erheblichen Problemen bis hin zum Stellenverlust führen.
2.3. Nur eine halbe Stunde später kündigte der Verzeigte an: «Morgen geht es rund» den drei zu beurteilenden Fällen getan. Die Häufung der zur Anzeige gebrachten Vorgänge und die Stellungnahmen des Verzeigten lassen darauf schliessen, dass dieser immer in der beschriebenen Weise vorgeht unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation von Streitigkeiten
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Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB
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Vorliegend ist das Rechtsbegehren nicht auslegungsbedürftig. Die anwaltlich vertretene Klägerin stellte bereits in der Klageschrift dasselbe Rechtsbegehren und hielt daran auch nach durchgeführtem Bew oder ein Dulden, sondern ein bestimmtes Tun (Beseitigungshandlung). Die Immissionsklage der Klägerin stellt daher eine positive Leistungsklage dar (Art. 84 ZPO). Das klägerische Rechtsbegehren kann jedoch (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2). Die Frage nach dem Beweis und der Beweiswürdigung stellt sich vorliegend indes gar nicht erst, da aufgrund des unbestimmten Rechtsbegehrens nicht feststeht
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Strafrechtspflege
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ndlungen der Strafverfolgungsbehörden einzig vom Willen der beschwerdeführenden Person ab; diese stellt Rechtsbegehren, deren Aussichten auf Erfolg beurteilt werden können. In Übereinstimmung mit der zitierten
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Art. 49 Abs. 1 StGB
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ldbeitrag der Vermittlungshandlungen ist im mittleren Mass straferhöhend zu veranschlagen. Zwar stellen diese eigenständige Delikte dar, zumal die Vorgehensweise hier eine andere war. Zu beachten ist jedoch
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Rechtspflege
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gesprochen werden. Vielmehr offenbarte der Verzeigte mit seinem Vorgehen ein skrupelloses Handeln und stellte mit Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen im Amt seine persönlichen Interessen über die Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens, die Rechte eines Gesuchsgegners bei versäumter Stellungnahme enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren und daher Art. 223 ZPO in diesem summarischen gsverfahren gestützt auf Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt werden darf. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer
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Sozialwesen
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der KÜG zugesicherte Subventionsbeitrag wird indes durch den Kanton gewährt. Er stellt folglich eine Hilfe von Dritter Stelle im Sinne von § 2 bis SHG dar und geht damit der Sozialhilfe vor. Anders sieht Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und Finanzhilfen vom 5. Oktober 1990 (Subv gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von Dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Träger der Sozialhilfe sind in erster Linie die Einwohner-
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Rechtspflege
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Ablauf von zwei Jahren zulässig sei, abgewiesen. Nach Erwerb eines ausserkantonalen Anwaltspatents stellte er bei der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug das Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung mit ausserkantonalem Patent gelte, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Frage stellte sich damals nicht, da der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte und über [ausserkantonalen] Anwaltspatents das Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung eingereicht hatte, stellte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission mit Schreiben vom 23. August 2016 und mit Verfügung vom
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Drittansprecherin erhob innert Frist keine (rechtsgültige) Widerspruchsklage.
3. Am 19. Mai 2018 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde E. gestützt auf eine Vollmacht vom 15. Mai 2018 per Post Geschäftsverhältnis mit ihm gekündigt und er nur Befugnisse zur Akteneinsicht gehabt habe. In der Folge stellte das Betreibungsamt X. die Pfändungsurkunde auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe dem Schuldner setzen. Schutzwürdig und konkret ist das Interesse, wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Stellung des Beschwerdeführers unmittelbar beeinflussen kann. Es ist abzuwägen, ob durch die (Nicht-) Fällung