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§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
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Abgrenzung zu den Bürgergemeinden und dem Sinn ihres Bestehens neben den Bürgergemeinden stellen würde. Zu Recht stellte aber Dr. Rudolf Mosimann fest, dass es eine politische, nicht redaktionelle Frage sei damals bestimmt noch viel wichtigere Nutzenbetreffnis zweifellos viel grösser war als etwa heute. So stellte auch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu den Allmendgenossenschaften fest, dass diese früher unabhängig vom Liegenschaftseigentum erworben werden). Was die hier interessierende mitgliedschaftliche Stellung der Korporationsbürger betrifft, so ist – bzw. war bis zu den neuzeitlichen Anforderungen aus der
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Strafrechtspflege
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getätigten Transaktionen und in der Folge die Staatsanwaltschaft auf postalischem Weg. Gleichzeitig stellte sie für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft einen Betrag
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Sozialversicherungsrecht
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Juristen handle, welche insgesamt ein Stellenvolumen von 240 Prozent aufweisen würden. Obwohl die Z über eine Stellvertretungsregelung verfüge, hätte die Stellvertreterin den Antrag nicht einreichen können Vollmacht das Recht, Stellvertreter zu ernennen, ausdrücklich enthalten ist und auch die Vertreterin selbst mit Schreiben vom 22. November 2018 angemerkt hat, dass eine Stellvertretungsregelung bestehe. Des Weiteren Auffassung. Sowohl fehlendes fachliches Knowhow der Stellvertreterin als auch mangelnde Personalressourcen stellen keine Fristwiederherstellungsgründe dar. Darüber hinaus hätte auch die Möglichkeit bestanden
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Gerichtspraxis
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Schadenminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts als vermittlungsfähig. In diesem Fall stellt sich die Frage der Vermittlungsunfähigkeit nur Bericht der fachkundigen Stelle den Beweisanforderungen genügt, gibt es keine Verpflichtung, weitere Berichte einzuholen. Das Abstützen auf verwaltungsinterne Stellungnahmen stellt jedenfalls keinen Verf teilzunehmen (Erw. 3). Eine Person, die eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, gilt auch bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts als vermittlungsfähig, weshalb in casu der Anspruch auf Insolv
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Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR; Art. 29 Abs. 1 BV
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vertreten durch Rechtsanwalt Z. G., Zug, beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017, das Gebäude-Ensemble sei nicht unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler des noch offen erscheine. Hierfür wird namentlich auf die konkreten Umstände, die Gleichheit der sich stellenden Fragen, den Entscheidungsspielraum in den unterschiedlichen Abschnitten und die Bedeutung für den Nichtunterschutzstellung betraut (§ 10 Abs. 1 Bst. a DMSG). Insofern liegt keine Gleichheit der sich stellenden Fragen vor. Es ist in diesem Zusammenhang auf Fälle hinzuweisen, in welchen es unklar ist, ob an
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Gewässerschutz
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gemachten Auslegung des GSchG handelt. Dazu hat das Gericht bereits in den vorangehenden Erwägungen Stellung genommen. Nachfolgend ist zu diesem Thema daher lediglich Folgendes auszuführen: Entgegen dem Standpunkt ordentlichen Restwasservorschriften befreien würde. Analysiert man die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle der Botschaft, so ist jedoch zu sagen, dass sich der Bundesrat dort nicht mit der vom Beschwerdeführer ff. GSchG gälten. Einerseits fällt auf, dass der Bundesrat in der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle der Botschaft von Konzessionen spricht, bei welchen die für neue Anlagen geltenden Vorschriften
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Zivilrechtspflege
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Anwalt ausserstande, umgehend eine ausformulierte Stellungnahme für seinen Mandanten auszuarbeiten, so muss er dem Gericht ankündigen, dass er eine Stellungnahme einzureichen beabsichtige, oder die Justizbehörde äussern will bzw. ob eine Stellungnahme (aus ihrer Sicht) erforderlich ist. Dabei genügt es, wenn sie innert der Frist von zehn Tagen mitteilt, dass sie eine Stellungnahme einreichen will, oder um Ansetzung Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht
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§ 37 Abs. 2 BO Stadt Zug, § 19 Abs. 1 V PBG
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ngen konnte der Gemeinderat die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erleichtern (Abs. 3). Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Ausnützungsübertragung zu einer Abweichung von der Regelbauweise ist, dass unbeabsichtigte Rechtsänderungen erfolgen oder beabsichtigte übersehen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber bei der letzten Revision von § 19 V PBG am Wortlaut liegt. Eine Luftliniendistanz von 170 m bzw. – unter Ausklammerung des Nichtbaugebiets – von 285 m stellt an sich schon eine erhebliche Distanz dar. Von Nachbarschaft kann – wenn überhaupt – in der Regel
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Denkmalschutz
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(Gutachten EKD, S. 3 – 5).
c) (...)
d) Das Gericht stellte der EKD unter anderem die folgende Frage: «3. Ist das Haus mit Bezug auf seine Stellung in der Forschung von sehr hohem wissenschaftlichem Wert Gutachter C. in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 zunächst, unter den drei Dorfkernen von Oberägeri sei mit Sicherheit demjenigen im Umfeld der Kirche eine besondere Stellung zugekommen. Hier habe sich durch eine Fachstelle besondere Bedeutung zu.
b) Zur Beantwortung der sich im vorliegenden Fall stellenden Fachfragen hat das Gericht die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) beauftragt. Die
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Art. 41 SchKG
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dieselbe Forderung zwei Betreibungen eingeleitet hat. Nebst der ordentlichen Betreibung auf Konkurs stellte sie beim Betreibungsamt C. für die gesamte Forderung von CHF 32'241.95 das Betreibungsbegehren auf