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2012: Verwaltungsgericht
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am ... durchgeführten Einigungsverhandlung nahm der Einsprecher nicht teil. Mit Verfügung vom ... stellte die Schätzungskommission fest, dass über die formelle Enteignung keine Einigung erfolgt sei. Mit wesentliches Gestaltungselement, bedürfe es der Zustimmung aller Eigentümer und Eigentümerinnen. Stelle die geplante Änderung jedoch ein untergeordnetes Gestaltungselement der Arealbebauung dar, seien , zielt der Beschwerdeführer ins Leere. Obwohl die Lamellen bzw. der Rollladen beweglich sind, stellen Rollläden/Storen eine fest mit dem Haus verbundene Einrichtung dar. Rollläden/Storen vermögen das
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2012: Regierungsrat
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umstrittenen Stelle bewilligt werden kann. Damit steht fest, dass der Schotterrasen nie als Parkplatz bewilligt worden ist. Der Parkplatz muss deshalb als widerrechtlich betrachtet werden.
Es stellt sich die Begründung. Die Vorinstanz beruft sich in dreieinhalb Zeilen ihrer Verfügung lediglich auf die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege und die Praxis des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts, auseinanderzusetzen. Sie erweist sich als formell genügend, wenn erkennbar ist, was den Rekurrenten zur Stellung seines Antrags bewogen hat; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und
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§ 2 Beizug der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
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tzrechts an die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz gelangen und eine schriftliche Stellungnahme einholen.
Materialien Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Es werden keine Änderungen
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2019: Verwaltungsgericht
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noch der Regierungsrat des Kantons Zug eine Parteientschädigung zu entrichten.Die Beschwerdeführer stellten am 23. Juni 2017 den Antrag für die Aufhebung der Errichtungsbewilligung vom 24. Mai 2017 betreffend Zonensignalisation betreffend Temporeduktion und Parkverbot eröffnet. Im Beschwerdeverfahren stellte sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass sie lediglich eine Tempobeschränkung beschlossen hat, Turbine und des Generators, Instandstellung und Automatisierung der Wehranlage). Am 26. Oktober 2015 stellte die Gemeinde in eigener Sache ein Baugesuch für die Sanierung der östlichen Ufermauer in der Res
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§ 31 Höhen
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massgebenden Terrains (siehe dazu Ziffer 1.1 Anhang 1 der IVHB). Ist das fertige Terrain an dieser Stelle tiefer als das massgebende Terrain gelegt worden, so wird trotzdem ab dem massgebenden Terrain gemessen
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Zweck und Zuständigkeiten
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dem Markt einkaufen müssen. Die Beratung der Gemeinden wird weiterhin wahrgenommen. Die Kommission stellte sich die Frage, ob mit der geplanten Anpassung von § 5 Abs. 1 nicht zu grosse Nachteile verbunden
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2015: Verwaltungsgericht
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Abbruchverfügung nicht mit einer kurzen Begründung angekündigt und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs hätte insbesondere deshalb geprüft ht gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GSW verfügen. Das im Grundbuch eingetragene öffentliche Fusswegrecht stelle jedoch kein solches Wegrecht dar. Die Bohlgutschstrasse sei deshalb keine öffentliche Strasse eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig verweigerte, vertretbare Handlung durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten verrichten lässt. Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Verfügungsadressat
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§ 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen
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öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind. 2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob: a) das Bauvorhaben zu
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2016: Verwaltungsgericht
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es sich lediglich um eine geringfügige Abweichung vom Erlaubten handle.
Das Verwaltungsgericht stellt im Wesentlichen fest: Der Einbau des Wohnstudios sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig Gewerbeküche mit Lüftungsanlage in einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb.
Das Verwaltungsgericht stellt im Wesentlichen fest, dass das Erstellen, Ändern oder die anderweitige Nutzung einer Baute und Anlage beigelegten und gesetzeskonformen Lärmgutachten seien die Immissionsgrenzwerte an allen exponierten Stellen eingehalten. Die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin somit zu Recht angewiesen, die Bewilligung
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§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
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geschützter Denkmäler vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme (§ 29 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz). Der Vollständigkeit halber ist namentlich in Bezug auf § 45