-
§ 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten
-
oder Genehmigungsverfahrens bilden. 3 Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne.
-
2011: Verwaltungsgericht
-
erlaubt gewesen wäre, konnte nur gestützt auf einen Gesamtplan erteilt werden. Mit der Baubewilligung stellte der Gemeinderat fest, dass durch den Gesamtplan eine bessere Lösung in Bezug auf das Orts- und L nach Art. 24c RPG, Stand Februar 2007, kategorisierte die Zweckänderungen nach ihrem Ausmass und stellte fest, unter welchen Umständen die Grenzen des Zulässigen erreicht sind. Eine Kategorie bilden Zw Überbauungsbestimmungen für das Gebiet Hagli genehmigt und diesen damit eine rechtssatzähnliche Stellung eingeräumt. Die Bestimmungen erreichten aber wegen fehlender Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung
-
2011: Regierungsrat
-
der Sicherung von Planungen . Aber die Bausperre richtet sich jeweils nur gegen die Baugesuche stellenden Personen, während die Planungszone innerhalb des Geltungsbereichs für sämtliche Grundeigentümer Beziehung fremd und störend sei.
Der Regierungsrat folgt jedoch im vorliegenden Fall nicht den Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege, denn das Wesen des geschützten Denkmals "Kirche" wird durch die zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört auch das Recht auf Begründung einer Verfügung. Für die kantonalen
-
2017: Verwaltungsgericht
-
Terrasse, nicht beheizt, ein. Diese wurde durch den Gemeinderat bewilligt. Die Beschwerdeführer stellten fest, dass der Balkon der Beschwerdegegnerin 1 verglast und zu einem Wintergarten ausbaut worden Zweite den Ersatz der Kraftwerksturbine und die Instandstellung der Wehranlagen. Die Gemeinde stellte in eigener Sache ein Baugesuch für die Sanierung der östlichen Ufermauer in der Restwasserstrecke e Umgebung einfügt, zumal in der näheren Umgebung Gebäude ähnliche Höhen erreichen.
Gemäss Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie befindet sich das Bauvorhaben zwar im Umgebungsschutz
-
§ 46c Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang
-
des Kantons Zürich). Namentlich bei der Nachverdichtung ist es bisweilen notwendig, dass für das Stellen von Gerüsten, das Setzen von Erdankern und dergleichen Grundstücke von Nachbarschaften betreten oder
-
§ 34 Ausnützungsziffer
-
halten, weiterhin die Ausnützungsziffer als Instrument der Ermittlung der Baudichte zur Verfügung stellen zu können. Die Gemeinden haben sich am Workshop vom Februar 2017 einstimmig für den Erhalt der A
-
§ 52c Kürzung, Befreiung
-
Zweck von Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG.
Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG stellt es den Kantonen frei, ob sie einen entsprechenden Freibetrag festlegen wollen. Mit Blick auf das
-
Verfahrensbestimmungen
-
des Kantons Zürich). Namentlich bei der Nachverdichtung ist es bisweilen notwendig, dass für das Stellen von Gerüsten, das Setzen von Erdankern und dergleichen Grundstücke von Nachbarschaften betreten oder
-
§ 67 Rechtsschutz
-
Baugesuche und Baueinsprachen sind vorweg darauf zu prüfen, welchen Teil des Bauvorhabens sie betreffen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass ein Baubeginn den Beschwerdeentscheid nicht oder nur teilweise
-
§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
-
dem Markt einkaufen müssen. Die Beratung der Gemeinden wird weiterhin wahrgenommen. Die Kommission stellte sich die Frage, ob mit der geplanten Anpassung von § 5 Abs. 1 nicht zu grosse Nachteile verbunden