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2007: Regierungsrat
Beschwerdeführer umzugehen hatte. Der Regierungsrat trat daher auf diese weiteren Rügen ein. Er stellte fest, dass die Mobilfunkanlage nicht mit dem baurechtlichen Betriebsbegriff gleichzusetzen ist Grundeigen­tümer dem Gemeinderat vorwarf, er habe Verhandlungen verweigert. Der Regierungsrat stellte fest, dass Baulinien - und Strassenpläne die Strassen, Trassen, Wege und Plätze sichern und Räume die Regelung in den Normen als sachgerecht zu bezeichnen ist (BGE 106 Ib 254). Der Regierungsrat stellte fest, dass die projektierte Fahrbahnbreite als zweckmässig und angemessen zu betrachten sei, selbst
2005: Verwaltungsgericht
die Parteien in zwei Schriftenwechseln, bei einem  Augenschein und in einer abschliessenden Stellungnahme zu allen Punkten nochmals haben äussern können, betrachtete das Gericht die Verletzung des rechtlichen
1998: Verwaltungsgericht
geschützte bauliche Investition ihren Wert verloren hat. Der Besitzesschutz bei Elementarschäden stellte eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des geltenden Rechts dar, die relativ weit geht. Die mit der einem Betrieb mit Viehzucht ist eine dauernde Überwachung des Viehbestandes erforderlich. Die Frage stellt sich, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sein Betriebszentrum in der Wohnzone zu behalten und konkreten Gesuches gemäss § 87 GewG zu prüfen. Der Erlass einer belastenden Auflage ohne Anhörung stellt eine Verfahrensverletzung dar, was zur Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 28 Abs. 2
2009: Verwaltungsgericht
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis können Stellung und Aufgaben von Regierungs- und Verwaltungsbehörden eine differenzierte Ausstandsregelung nahe reguläre Regierungsratssitzungen abgehalten werden. So muss zwischen dem behandelten Geschäft und der Stellung des betreffenden Behördenmitglieds ein Zusammenhang von gewisser Intensität bestehen. Vorliegend zulässigen Grösse einer Gartenbaute umfasst, und zusätzlich einen landwirtschaftlichen Charakter hat, stellt eine bedeutende bauliche Änderung innerhalb einer Arealbebauung dar. Somit ist das Einverständnis
2008: Verwaltungsgericht
spätere Änderungen nur noch mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass eine Arealbebauung, wenn sie einmal erstellt ist, grundsätzlich ihren Charakter als A
Leitsätze
Die hier vorliegenden Leitsätze der Schule Menzingen sind das Ergebnis eines gemeinsamen intensiven Prozesses mit den Lehrpersonen und der Schulbehörde. Die hier vorliegenden Leitsätze der Schule Men
2010: Regierungsrat
und stellt eine verbotene Einschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Eine Norm in der Bauordnung, welche die Verkaufsfläche in den Bauzonen auf maximal 500 m2 beschränkt, stellt keinen von Entscheiden im nicht streitigen Verfahren nicht allzu hoch. Bezüglich Akteneinsichtsrecht stellte der Regierungsrat klar, dass im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, Akteneinsicht eines Verkaufsgeschäfts , welches der Gemeinderat Baar (fortan: Vor­instanz) nicht bewilligte. Es stellte sich die Frage nach der zulässigen Verkaufsfläche auf dem vorliegenden Fabrikareal. Paragraph
Logopädische Therapie
bi." - "Wo Lego?" Aussprache Das Kind bildet bestimmte Laute nicht oder anders, ersetzt sie oder stellt sie um. Die Mundmotorik und/oder das Schluckmuster können auffällig sein. Sind mehrere Laute betroffen
2006: Regierungsrat
und Grundeigentümer des Quartiers ins Verfahren einbezogen und ihnen Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme einzureichen. Diese Beiladung kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Amtes wegen der Instruktion beauftragte Baudirektion lud alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Quartier zu Stellungnahme ein. Dies erfolgte im Sinne einer Beiladung (siehe Entscheid vom 21. März 2006 i.S. R. D. und berechtigt nicht zur Aufsichtsbeschwerde. Es hätte Auskunft vom Gemeinderat und, bei negativer Stellungnahme des Gemeinderates, ein Entscheid verlangt werden können, welcher ein Anfechtungsobjek t dargestellt
2001: Regierungsrat
die Entschädigung andererseits in getrennten Verfahren geltend zu machen. Gemäss § 56 Abs. 2 PBG stellt die Schätzungskommission fest, ob der Tatbestand der materiellen Enteignung vorliegt oder nicht welche sich bei einer maximalen Ausnützung der Baumassenziffer ergeben könnte. Die Beschwerdeführer stellen für den Wohnanteil auf die effektive Geschossfläche ab, ebenso für den Gewerbeteil. Da sich die

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