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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Be- stimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen. allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Kanton Zug 415.11 Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Juni 2008) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschw
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
haben können, sind von anderen kantonalen Behörden oder Dienst- stellen dem Amt für Migration umgehend mitzuteilen. 2 Die Polizei stellt dem Amt für Migration unverzüglich alle Rapporte und sachdienlichen en unterstützen das Amt für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet. * 2 Die Einwohnergemeinden und Zivilst Migration für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötigt. * 3 Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterbreitet. * 1) SR 142.31 2) SR 142.20
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mit- glieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer che Geschäftsprüfungskommission; f) unabhängige Rekurskommission. 2.2. Konkordatsbehörde Art. 7 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie be- stimmt Kenntnis; i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. 2.3. Schulrat Art. 10 Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
spätestens am 1. Mai der ZPDK jährlich Bericht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der AGI bis spätestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Der Bericht beinhaltet
222.1-1-1.de.pdf
als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt. 2 Der Streitverkünder bleibt in allen Fällen Partei, es sei denn, dass der Denunziat mit Einwilligung beider Prozessparteien an Stelle des Streitver- Wahrheit zu sagen. 3 Er stellt sodann dem Zeugen diejenigen Fragen, die ihm zur Abklärung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts können die Stellung weiterer Fragen verlangen 134 6. Gerichtliches Verbot 1 Bei Abruf von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück hat der Gesuch- steller 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der ausgekündigten Frist zur Gel- tendmachung von Einsprachen, oder
Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Ausländerinnen oder Ausländer ist von der Direktion des Innern den Eingebürgerten und folgenden Stellen mitzu- teilen: a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV1)); b) dem Bürgerrat entsprochen, so ist der Entscheid der Direktion des In- nern ausser der oder dem Entlassenen folgenden Stellen mitzuteilen: a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV2)); b) dem Bürgerrat
Verordnung über die Militärverwaltung
Abs. 2 der Militärstrafverordnung zu. Der Amtsvorsteher oder die -vorsteherin resp. die zur Stellvertretung be- rechtigte Person unterzeichnet die entsprechenden Entscheide. 2 Das Amt vollzieht die Ar gemäss Art. 192 Militärstrafgesetz. § 4 Pflichten der Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen stellen dem Amt für Militär die Daten der Stel- lungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen
Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
Booten 1 Wassern und Anlandnehmen von Booten ist nur an den hiefür von der Baudirektion bezeichneten Stellen gestattet oder an Orten, wo konzessio- nierte Anlagen vorhanden sind (Schiffhütten, Wasserschienen
Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)
Kanton Zug 834.17 Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft») Vom 1. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kan

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