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Steuerrechtliche Amtshilfe (Herausgabe von Gebäudeversicherungswerten von Drittparteien an die Steuerbehörde)
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fahren zu beurteilen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Es bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten alternativen Bewertungsmethoden mittels lagung betroffenen (steuerpflichtigen) Person offenlegen kann und darf. Hierauf wird an späterer Stelle eingegangen (vgl. E. 8 nachfolgend).
4.5 Im Sinne eines ersten Zwischenresultats ergibt sich Beschwerdeführerin bejaht, von der Beschwerdegegnerin jedoch verneint wird. Dennoch soll an dieser Stelle auch auf diesen Punkt eingegangen werden.
Nach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin soll dem StHG
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Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (Zwangsmedikation)
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Regeste:
Art. 7 und 10 Abs. 2 BV, Art. 434 ZGB – Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Sie muss sich auf einen detaillierten Behandlungsplan der Verwaltungsgericht.
(…)Aus den Erwägungen:
(…)
2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität Wiedererwägung darf nämlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (zum aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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wurde bzw. werde sowie durch wen) scheiterte, da weder die fallführende Psychologin noch deren Stellvertretung anwesend waren. Die nach mehrmaliger Nachfrage erreichte leitende Psychologin G. zeigte keinerlei Regeste:
Art. 7 und 10 Abs. 2 BV, Art. 434 ZGB – Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Sie muss sich auf einen detaillierten Behandlungsplan der Verwaltungsgericht.
(…)Aus den Erwägungen:
(…)
2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität
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Art. 22 UVG, Art. 34 UVV
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ng des allfällig eingeleiteten Revisionsverfahrens mit der Invalidenversicherung, die Bestimmung stellt jedoch keine Abweichung des auf Gesetzesstufe verankerten Grundsatzes dar, dass die Invalidenrente des allfällig von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleiteten Revisionsverfahrens, die Bestimmung stellt jedoch keine Abweichung des auf Gesetzesstufe verankerten Grundsatzes dar, dass die Invalidenrente
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Sozialversicherungsrecht
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en nicht auch während einer Schwangerschaft hätten möglich sein sollen im Hinblick auf einen Stellenantritt nach Ende des üblichen Mutterschaftsurlaubs, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Unverständnis und . Zur Stellungnahme der Pro Infirmis namens der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 schreibt die IV-Stelle, diese sei «zur Kenntnis genommen» worden, und sie teile «die in dieser Stellungnahme zu Ihrem sich seit 2017 immer wieder um Stellen bemüht zu haben, so etwa auch in der Haushaltsabklärung («immer wieder versucht habe über die Eingliederung und eben Profil Arbeit Stellen zu finden»). Der Abklärungsperson
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#2 Rauch in einem Bürogebäude
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Zuger Polizei die Meldung, dass ein
Bürogebäude im Gewerbegebiet «Bösch» voller Rauch sei. Vor Ort stellten die Einsatzkräfte im
Technikraum eine geruchslose Rauchentwicklung fest. Offene Flammen waren
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Informationsabend «Güllenseparation»
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diesem Thema befragt.
Am Informationsabend orientieren die Studierenden über die Ergebnisse. Zudem stellt Hans Fankhauser von der Hochdorfer Technik AG weitere wichtige Aspekte zum Thema vor.
Datum: Mittwoch
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#4 Reko Gefahrenstoff
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Uhr
Einsatzende
21:30 Uhr
Ereignis
In einem Gewerbebau im Industriegebiet Bösch stellten deren Nutzer einen diffusen Gasgeruch fest. Man unterstützte vor Ort die Suche bis die Quelle ermittelt
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Grillsaison startet bald - Feuerschale selber herstellen
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In unserem Kurs stellen Sie eine Feuerschale mit Grill selber her. Die Grillsaison startet bald. Möchten Sie Ihre Gäste mit Köstlichkeiten von der selber hergestellten Feuerschale mit Grill verzaubern
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Liegenschaftsverwaltung (Vermietung)
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Liegenschaftsverwaltung (Vermietung) Die Gemeinde Menzingen stellt ihren Vereinen wie auch der breiten Bevölkerung Lokalitäten und Infrastrukturen zur Verfügung. Folgende Objekte können gemietet werden: