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Strafrecht
Den Parteien wurde die Thematik an der Berufungsverhandlung eröffnet und sie wurden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. 1.3.3 Betreffend die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von CHF 30'000.– t gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift somit beim Kostenpunkt von Gesetzes wegen nicht. 1.3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Feststellungen – dem Gedanken von Art. 428 Abs. 3 StPO folgend –
Jugendstrafrecht
einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die Vor­instanz stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 276 f. ZGB vorausgesetzt (Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren, Stellung und Verfahrensrechte der gesetzlichen Vertretung unter Beachtung der besonderen rechtlichen Beziehung
Art. 97 f. StGB, Art. 44 Abs. 3 JStPO
einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die Vor­instanz stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 276 f. ZGB vorausgesetzt (Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren, Stellung und Verfahrensrechte der gesetzlichen Vertretung unter Beachtung der besonderen rechtlichen Beziehung
Rechtspflege
(BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 2019 Nr. 123]; 134 II 108 E. 3 u. 4.2.2). 4. Der Anzeigeerstatter stellt sich auf den Standpunkt, der Verzeigte befinde sich in einem Interessenkonflikt, weil er einerseits
Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA – Löschung des Eintrags im Anwaltsregister
Regeste: Im vorliegenden Fall stellen die begangenen Straftatbestände der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB Handlungen dar, die mit dem Anwaltsberuf solche sind grundsätzlich geeignet, die berufliche Zutrauenswürdigkeit des Anwalts in Frage zu stellen (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 BGFA N 20, und Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2010 vom 21. Juli
Anwaltsrecht
(BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 2019 Nr. 123]; 134 II 108 E. 3 u. 4.2.2). 4. Der Anzeigeerstatter stellt sich auf den Standpunkt, der Verzeigte befinde sich in einem Interessenkonflikt, weil er einerseits und mit Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023Regeste: Im vorliegenden Fall stellen die begangenen Straftatbestände der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und Unterlassung der Buchführung solche sind grundsätzlich geeignet, die berufliche Zutrauenswürdigkeit des Anwalts in Frage zu stellen (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 BGFA N 20, und Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2010 vom 21. Juli
Gesellschaftsrecht
sratssitzung der Gesuchsgegnerin über das Video­konferenzsystem «Zoom» statt. Der Gesuchsteller stellte als Vorsitzender zunächst fest, dass alle Verwaltungsratsmitglieder anwesend seien, und eröffnete ührung bekannt gibt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A. 2014, S. 267). Der Vorsitzende stellt die Präsenz fest und erläutert die Traktanden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Gelegenheit möglich (Müller/Horber, Jahres- und Sitzungsplanung des Verwaltungsrates, SJZ 114 [2018] S. 272). Sie stellt eine Ausnahme dar (Böckli, a.a.O., § 9 Rz 157). Im Rahmen der Leitung der Verwaltungsratssitzung
Art. 714 OR – Nichtigkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen
sratssitzung der Gesuchsgegnerin über das Video­konferenzsystem «Zoom» statt. Der Gesuchsteller stellte als Vorsitzender zunächst fest, dass alle Verwaltungsratsmitglieder anwesend seien, und eröffnete ührung bekannt gibt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A. 2014, S. 267). Der Vorsitzende stellt die Präsenz fest und erläutert die Traktanden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Gelegenheit möglich (Müller/Horber, Jahres- und Sitzungsplanung des Verwaltungsrates, SJZ 114 [2018] S. 272). Sie stellt eine Ausnahme dar (Böckli, a.a.O., § 9 Rz 157). Im Rahmen der Leitung der Verwaltungsratssitzung
Strafprozessrecht
Den Parteien wurde die Thematik an der Berufungsverhandlung eröffnet und sie wurden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. 1.3.3 Betreffend die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von CHF 30'000.– t gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift somit beim Kostenpunkt von Gesetzes wegen nicht. 1.3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Feststellungen – dem Gedanken von Art. 428 Abs. 3 StPO folgend –
Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO
Den Parteien wurde die Thematik an der Berufungsverhandlung eröffnet und sie wurden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. 1.3.3 Betreffend die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von CHF 30'000.– t gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift somit beim Kostenpunkt von Gesetzes wegen nicht. 1.3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Feststellungen – dem Gedanken von Art. 428 Abs. 3 StPO folgend –

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