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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be- schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * § 54 Wahl 1 Das gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest- stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho- heitlicher Wirkung sowie Urteile des 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper- sonal an und ernennt den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20006)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
srechtspflegegesetz6). * § 13 Stellvertretung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesen- heit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Die für die Kündigung zuständige Stelle kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Unau vorsorgliche Massnahmen können durch alle vorgesetz- ten Stellen angeordnet werden. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs. 1 genannten Stelle zur Genehmigung vorzulegen, die auch über die Weiter- a
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). * 1) BGS 412.112 13 obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: Sie * a) fördert zusammen mit anderen kantonalen Stellen die Planung und Koordination im Schulwesen; b) plant und koordiniert mit den gemeindlichen Schulen die
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20006)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Rahmenbedingungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Jahresbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; e1) * sie prüft das Qualitätssicherungsprogramm von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur die Gewährung von Beiträgen hat folgende Aufgaben: a) * Abklärung von schulischen Fragestellungen und erzieherischen Frage- stellungen im Zusammenhang mit der schulischen Situation bei Zuger Schülern während der obligatorischen Schulzeit;
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). * § 34 * Sonderschulung obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: Sie * a) fördert zusammen mit anderen kantonalen Stellen die Planung und Koordination im Schulwesen; b) plant und koordiniert mit den gemeindlichen Schulen die
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Funktionen; 2 154.234 b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch Eignung sowie der hierfür anrechenbaren Berufserfahrung. 2 Erfüllt die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber bei Stellenantritt die grundsätzlichen Anforderungen an die auszuübende Funktion, so entspricht der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be- schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * § 54 Wahl 1 Das gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest- stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho- heitlicher Wirkung sowie Urteile des 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper- sonal an und ernennt den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale

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