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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die 413.11 47) BGS 413.11 48) BGS 413.11 49) BGS 413.11 50) BGS 413.11 51) BGS 921.1 10 153.3 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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wurde. * 10 722.21 2b Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug definiert die in Rech- nung zu stellenden Einsätze gemäss Abs. 2 und 2a und legt die entsprechen- den Gebühren fest. * 2c Von der Kostenpflicht Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlan- gen Auskunft zu Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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sei- nem Gericht. 24 161.1 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim- mung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * § 15 Wahl - Ordentliche gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die einge- holten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die 413.11 47) BGS 413.11 48) BGS 413.11 49) BGS 413.11 50) BGS 413.11 51) BGS 921.1 10 153.3 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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rechtspflegegesetz12). * § 13 Stellvertretung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesen- heit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Die für die Kündigung zuständige Stelle kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Unau vorsorgliche Massnahmen können durch alle vorgesetz- ten Stellen angeordnet werden. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs. 1 genannten Stelle zur Genehmigung vorzulegen, die auch über die Weiter- a
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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g mit sei- nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim- mung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * § 15 Wahl - Ordentliche gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die einge- holten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad
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Archivgesetz
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Zuständige Stellen G eo r e fe r e n z d a te n K a ta st e r Ö R E B Z u g a n g sb e r e c h ti g u n g D o w n lo a d -D ie n st H is to r is ie r u n g sp fl ic h t [in Klammern: zuständige Stelle Kanton]
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Allgemeine Weiterbildung beinhaltet folgende Aufgaben: * a) * … b) * Förderung der Qualität und des Stellenwerts der Allgemeinen Weiter- bildung; c) * Förderung der Koordination und Zusammenarbeit in der Weiterbil- ungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist, dass die An- trag stellende Organisation * a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; e1) * Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) * Beantragung der Gewährung von Beiträgen bei der Direktion für Bil- dung
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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ung * 1 Der Unterricht wird von Klassenlehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern erteilt. * 1a Lehrpersonen haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschieden, über die Anordnung von lauf- bahnbestimmenden Massnahmen aufgrund einer Stellungnahme des Schul- psychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen7). * § 34 * Sonderschulung
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be- schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * 12) Delegation an gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest- stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho- heitlicher Wirkung sowie Urteile des Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung