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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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chstellungsgesetz, Be- hiG37)) fällt, ist eine Stellungnahme einer ausgewiesenen Fachstelle für hin- dernisfreies Bauen einzureichen. Diese Stellungnahme wird bei der Beurtei- lung der Bewilligungsvor Abs. 2 bei Neu- bauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen. 4 Sofern ein Investitionsvorhaben unter den Geltungsbereich von Art 12 861.512 § 30 Elektronische Datenbeschaffung durch die Direktion des Innern 1 Die zuständigen Stellen der Direktion des Innern sind zwecks Prüfung von Kostenübernahmegarantien berechtigt, folgende Daten
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Zulagen für Erwerbstätige * 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter- stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei- tragssatz beträgt höchstens 3 Kontrolle über die Unterstel- lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs- stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner- kennen. * § 6 Andere Famili ssen, welche deren Mitglieder übernehmen. § 19 Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un- entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Allgemeine Weiterbildung beinhaltet folgende Aufgaben: * a) * … b) * Förderung der Qualität und des Stellenwerts der Allgemeinen Weiter- bildung; c) * Förderung der Koordination und Zusammenarbeit in der Weiterbil- ungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist, dass die An- trag stellende Organisation * a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; e1) * Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) * Beantragung der Gewährung von Beiträgen bei der Direktion für Bil- dung
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die ftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 200048)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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stelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen. 3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienst- stelle zur Erfüllung der technischen Belange8) zu, gibt es den Parteien der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwal- tungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des Bundes für die Ausbildungskurse an. 3 Nach Absolvierung des Lehrganges bietet sorgt für das Material und den Betriebsstoff; b) stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und allfälliger Dritter sicher; c) stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Friedensrichterinnen und Friedensrichter teilen die eingehenden Ge- schäfte mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach im Voraus festgelegten Kriterien auf. * 3 Die Gemeinde trägt die Kosten für oder einen Friedensrichter. Die zum Zeitpunkt des Zusam- menschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen g mit sei- nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat; d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patien- tinnen Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten. 2 Sie sind r Hinsicht. 7.3. Bestattungen § 61 Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstel- len für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungs- räume bereit
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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1 12) BGS 162.1 8 154.211 § 13 Stellvertretung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesen- heit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Die für die Kündigung zuständige Stelle kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Unau vorsorgliche Massnahmen können durch alle vorgesetz- ten Stellen angeordnet werden. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs. 1 genannten Stelle zur Genehmigung vorzulegen, die auch über die Weiter- a
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95.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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e für Normalfahrzeugeinheiten vor zusehen. Die Gesamtflche (132 x 54 m2) entspricht einer Ein— stellflche für 57 Normalbusse und 50 Gelenkbusse. Bus—Einsteilhalle: ca. 7‘lSO m2 Nebenrume: 150 m2 2.143 entsprechende Einstellgelegenheiten in Form provisorischer Überdachungen bereitzustellen. Die Aufgaben stellung zur Gesamtplanung im Neubauareal wird daher das Rea lisierungserfordernis von Bus—Einstellpltzen Der programmierte weitere Leistungsausbau mit entsprechender Vergrösserung des Fahrzeugbestandes stellt auch an die Ser vicerume, Werkstätten und Einstelihallen neue Anforderun gen. Diesen vermögen die
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75.4 - Bericht und Antrag der Kommission
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aller Teilnehmer an Arbeitseinstzen eine Stelle gefunden hatte, ist dieser Anteil im Zuge der Rezession auf gegenwärtig etwa 20 % gesunken. Der Erfolg des Stellennetzes darf indessen nicht allein am Vermit i l l i o n F r a n k e n a u s r i c h t e n d ü r f t e . 75.4 — 8098 3 2. DAS STELLENNETZ ZÜRICH/LAND Das Stellennetz Zürich/Land wird getragen vom Institut Kir che, Arbeit und Wirtschaft der evange Arbeits— plätzen benötigt das Stellennetz Zürich/Land dagegen (ohne Kurse) 5,1 Stellen. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass es der VAM im Unterschied zum Stellennetz Zürich/Land mit Personen zu tun