-
ELG Eltern-LehrerInnen-Gruppe
-
in der partnerschaftl. Zusammenarbeit Ressourcen erkennen und nutzen
zu schulpolitischen Themen Stellung nehmen
Die ELG pflegt regelmässigen Austausch mit dem Lehrerteam über Aktuelles im und ums Schulhaus
-
Art. 51 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG, Art. 53 Abs. 1 AVIG
-
könnte, ob er nach Bekanntwerden der Konkurseröffnung bei ihr einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen dürfe und was er dabei alles berücksichtigen müsse. Diese Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail
-
Sozialversicherungsrecht
-
vom 4. Juli 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.
G. Die Beigeladene stellte in der Stellungnahme vom 29. September 2023 folgende Anträge:
Auf die Beschwerde vom 11. April 2023 sei 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Eingliederungsberaterin übernehme. Am 8. Oktober 2020 erteilte die IV-Stelle Koste Verwaltungsgericht des Kantons Zug die PKG Pensionskasse zum Verfahren bei.
E. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 folgende Anträge:
Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen
-
Honorar des Sachwalters; Art. 731b OR
-
am Kantonsgericht Zug um Anordnung von Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1bis OR. Der Einzelrichter stellte bei der A. AG einen Organisationsmangel fest. Er setzte B. ab April 2023 für sechs Monate und ab dieser dritte Schritt ist bezeichnenderweise weder in Art. 731b Abs. 2 Satz 2 OR noch an anderer Stelle vorgesehen. Die Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses enthält denn auch nicht a maiore minus Zahlung dieses Betrags verpflichtet werde.Aus den Erwägungen:
2. Im vorliegenden Berufungsverfahren stellt sich hauptsächlich die Frage, ob ein Sachwalter im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens nach
-
Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel
-
am Kantonsgericht Zug um Anordnung von Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1bis OR. Der Einzelrichter stellte bei der A. AG einen Organisationsmangel fest. Er setzte B. ab April 2023 für sechs Monate und ab dieser dritte Schritt ist bezeichnenderweise weder in Art. 731b Abs. 2 Satz 2 OR noch an anderer Stelle vorgesehen. Die Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses enthält denn auch nicht a maiore minus Zahlung dieses Betrags verpflichtet werde.Aus den Erwägungen:
2. Im vorliegenden Berufungsverfahren stellt sich hauptsächlich die Frage, ob ein Sachwalter im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens nach
-
Friedensrichteramt
-
Das Friedensrichteramt Hünenberg besteht aus zwei Friedensrichter Jede Einwohnergemeinde betreibt ein Friedensrichteramt. Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
-
Bau- und Planungsrecht
-
angefochtenen Beschluss zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurück.
K. In der Folge stellte die wiederum mit der Verfahrensleitung beauftragte Baudirektion dem Gemeinderat C. (nachfolgend: ion keine Baubewilligung vor. Die Baubehörde B. erteilte A. die Möglichkeit, zu dieser Sachlage Stellung zu nehmen.
C. Es folgten diverse Korrespondenzen zwischen A. und der Baubehörde B., wobei Letztere Dagegen erhoben die Nachbarn A sowie B und C am 12. Juli 2023 Einsprache, woraufhin die Bauherrschaft Stellung nahm. Später zog Letztere das Abänderungsgesuch zurück.
F. Mit Schreiben vom 8. September 2023
-
Art. 6 VwVG; Art. 48 VwVG; § 41 Abs. 1 VRG
-
Dagegen erhoben die Nachbarn A sowie B und C am 12. Juli 2023 Einsprache, woraufhin die Bauherrschaft Stellung nahm. Später zog Letztere das Abänderungsgesuch zurück.
F. Mit Schreiben vom 8. September 2023 Akteneinsicht beim Baudepartement. Gleichentags reichte er im Namen seiner Klientschaft eine Stellungnahme ein.
H. A, B und C, nun alle vertreten durch Rechtsanwalt D (nachfolgend: Beschwerdeführende) Verfügung vom 21. März 2023 ausgehändigt. Gleichentags liessen die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme bei der Vorinstanz einreichen u. a. mit dem Antrag, dass an den Einsprachen vom 12. Juli 2023
-
Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
-
gen ab, da ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle für einen Anspruch überschreite. In der Folge stellte die Beiständin von A. am 22. Dezember 2022 bei der Bürgergemeinde X. (Abteilung Soziales und Gesundheit) anschliessen (Replik S. 2). Falls diese Darlehen noch nicht zurückbezahlt worden sein sollten, stellte sich umgehend die Frage, ob der Sohn C. überhaupt in der Lage wäre, diesen Betrag zu Lasten seines Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft bedeutet. Angesichts seiner schlechten finanziellen Situation stellte sich auch hier die Frage, ob der Sohn C. für die Zeit, in der er die Liegenschaft bewohnte, die
-
Sozialhilferecht
-
gen ab, da ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle für einen Anspruch überschreite. In der Folge stellte die Beiständin von A. am 22. Dezember 2022 bei der Bürgergemeinde X. (Abteilung Soziales und Gesundheit) anschliessen (Replik S. 2). Falls diese Darlehen noch nicht zurückbezahlt worden sein sollten, stellte sich umgehend die Frage, ob der Sohn C. überhaupt in der Lage wäre, diesen Betrag zu Lasten seines Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft bedeutet. Angesichts seiner schlechten finanziellen Situation stellte sich auch hier die Frage, ob der Sohn C. für die Zeit, in der er die Liegenschaft bewohnte, die