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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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ung * 1 Der Unterricht wird von Klassenlehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern erteilt. * 1a Lehrpersonen haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschieden, über die Anordnung von lauf- bahnbestimmenden Massnahmen aufgrund einer Stellungnahme des Schul- psychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen7). * § 34 * Sonderschulung
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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n Ausbildungen in der Schweiz nachweist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der gesuch- stellenden Person. Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildung im Ausland wird vorausgesetzt, dass die
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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Funktionen; 2 154.234 b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch Eignung sowie der hierfür anrechenbaren Berufserfahrung. 2 Erfüllt die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber bei Stellenantritt die grundsätzlichen Anforderungen an die auszuübende Funktion, so entspricht der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten
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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
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1 um- schriebene Post, führen deren Digitalisierung durch und stellen diese elek- tronisch an die empfangsberechtigte Person oder Stelle zu. § 5 Mitarbeitende 1 Die Mitarbeitenden des DLZ sind im Dienste Person oder Stelle weiterge- leitet. 2 Die Post, die nicht eingescannt wird (§ 8), wird mit der nächstmöglichen Posttour in physischer Form an die empfangsberechtigte Person oder Stelle weitergeleitet Person oder Stelle wird das physische Original während 90 Tagen ab Scandatum im DLZ aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vertraulich vernichtet7). 2 Die empfangsberechtigte Person oder Stelle kann innerhalb
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822.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP)
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Kanton Zug 822.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP) Vom 3. Juli 2024 (Stand 20. September 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestütz
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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wurde. * 10 722.21 2b Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug definiert die in Rech- nung zu stellenden Einsätze gemäss Abs. 2 und 2a und legt die entsprechen- den Gebühren fest. * 2c Von der Kostenpflicht Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlan- gen Auskunft zu Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden. 6 Das Amt für Justizvollzug stellt dem Gericht, das die icht (Art. 316 Abs. 1 ZGB); k) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs- stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); l) Entgegennahme befugt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der unterhalb gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Reistens oder Rückens gegen volle Ent- schädigung zu verlangen.
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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- Übernahme von leitenden Aufgaben (z. B. Projektleitungen, Mentoratsteamleitungen) oder Stellvertretungsfunktion Anforderungen Promotion oder alternativer Nachweis (quantitativ oder qualitativ)6 Hochs der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Qualifikation und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten unbefristet und Dozierenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f und g für vorübergehende längerfristige Stellvertretungen von leitenden Funktionen einer nächst höheren Hierarchieebene befristet ausgerichtet wer- den
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Microsoft Word - Neue Kopie von 002 Beilage 2 BGS 215_711_Anhang 2 (mit aktualisiertem Datum).doc
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en Zuständige Stellen G eo re fe re nz da te n K at as te r Ö R E B Z ug an gs be re ch tig un g D ow nl oa d- D ie ns t H is to ri si er un gs pf lic ht [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungs- die Einzelheiten. * § 9 Bereitstellung 1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen sowie bei Kantonsrats-