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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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sein. 2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen. 3 Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Ver- minderung Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen Personen-, Grundstücks-, Gebäude- und Vermessungsdaten zur
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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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Gerichtsschreibern delegiert werden. 4 Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Kanzleivorsteherin oder den stellvertretenden Kanzleivorsteher. § 10 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1 zur Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor. § 13 Stellvertretungen 1 Die Abteilungen regeln die Stellvertretungen für die Abteilungs- und Ein- zelrichterfälle sowie für die Gerichts ehers durch die Geschäftslei- tung. 2 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 3 Das Sekretariatspersonal vertritt sich bei Verhinderung
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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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is 1 Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht ten und die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG). 2 Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen. 3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung Schlussbestimmungen § 22 Übergangsbestimmungen 1 Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stell- vertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungs- stellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rech- nungsführerin bzw. dem Rechnungsführer
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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und bei der Erarbei- tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta- gen nach dessen Eingang ab13); c) * beurteilt den übermässige Im- missionen, verursacht durch mehrere Anlagen, zu erwarten sind oder auftre- ten21). Er stellt dem Bundesrat Antrag, falls Massnahmen in die Zuständig- keit des Bundes fallen. 2 Als neue Massnahmen 8. Deponiewesen 8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie § 23 Grundsatz 1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Kanton Zug 421.11 Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung) Vom 10. Dezember 2024 (Stand 1. Januar 2025) D
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3299.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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werden. 5.2.5. Abschaffung der Feuerschutzkommission Die Einwohnergemeinden Oberägeri und Walchwil stell ten sich gegen die Abschaffung der bis- lang in § 6 FSG vorgesehenen Feuerschutzkommission, weil diese Gebäudeversi- cherungsgesetz –, die technischen Aspekte des Feuerschutzes von dessen politischen Frage- stellungen zu trennen. Der Regierungsrat soll diejenigen Bereiche regeln, die über wiegend po- litischer Natur der Feuerschutzbeiträge auf den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug. Ihrer Meinung nach stellten diese Beiträge eine politische Frage dar. Wenn diese Kompetenz auf den Verwaltungsrat der Gebäudeversi-
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3333.1a - Beilage: Lohneinreihungsverordnung
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leitenden Funktionen; b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch Eignung sowie der hierfür anrechenbaren Berufserfahrung. 2 Erfüllt die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber bei Stellenantritt die grundsätzlichen Anforderungen an die auszuübende Funktion, so entspricht der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten
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3286.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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(unabhängig vom Auftraggeber) unmittelbar und zunächst ausschliesslich an die Herstellerin bzw. den Her- steller des Prüfobjektes kommuniziert («responsible disclosure»). - Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber 10–50 technische Fachspezialistinnen bzw. -spezialisten tätig sind, welche von 2–5 administrativen Stellen ergänzt werden. 2. Ausgangslage Die voranschreitende Digitalisierung von Industrie, Behörden, Polizei für den Kanton Zug Signalwirkung haben. Es weist starke Synergien für die lokale Wirtschaft auf und stellt für die KMU auch ein Präventionsprojekt dar. 7. Einbindung ins Projekt Zug+ Mit dem Projekt Zug+
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3327.1a - Beilage Zeitungsartikel
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er- meldet», so Ziegler. Aktiv ge- nützer, dann braucht es weniger deshalb Plakate mit Benimmre- stellten Werken durch den Kan worden seien die Ranger dann, gesetzliche Einschränkungen, geln an den offiziellen n nicht stattgefunden, die anschlies- gen als rechtsfreien Raum, in Wenn immer mehr Menschen stellen oder auf unbewilligten zu lenken und den Wildwuchs in bewusst.» Flierwürdendic Ran- send aussahen, als Waldes ger mit ihrer Aufklärungsarbeit Bombe eingeschlagen.» was sie wollen.» ke sich dies an vielen Stellen ne- könne der Waldeigentümer aufzuhalten.» Es seien unbe ansetzen. «Wenn die Menschen Auch das von