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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Kanton Zug 851.211 Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 30. Januar 2003 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
des ÖREB-Katasters 1 Die Direktion des Innern ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle und stellt beglaubigte Auszüge aus. * 6 215.71 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Ber und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Sofern es sich bei den Geodatenmodellen um kantonale Erweiterungen handelt, sind meterin bzw. vom zuständigen Nachführungs- geometer abgegeben. 4 Der Regierungsrat kann weitere Stellen mit den Aufgaben nach Abs. 2 be- trauen. § 31 Kostentragung für laufende Nachführung 1 Der Kanton
632.1 - Steuergesetz
Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen aus Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor- behalten; e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge- richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek- tronischer Übermittlung der Quell
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich im Verhinderungs- fall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten lassen. Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen parlamentari- schen Geschäften der Präsidentin oder dem Präsidenten. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten und des Vizepräsidiums angemessen berücksichtigt. 3 Der Kantonsrat wählt für zwei Jahre zwei stellvertretende Stimmenzählen- de. Sie gehören denselben Fraktionen wie die beiden Stimmenzählenden an. Sie
632.1 - Steuergesetz
Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor- behalten; 17 632.1 e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge- richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek- tronischer Übermittlung der Quell
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung mehr als drei Monate im Kalenderjahr, so kürzt die zuständige Stelle unter Vorbe- halt von Abs. 5 die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel
632.1 - Steuergesetz
Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor- behalten; 17 632.1 e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge- richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek- tronischer Übermittlung der Quell
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung mehr als drei Monate im Kalenderjahr, so kürzt die zuständige Stelle unter Vorbe- halt von Abs. 5 die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel des Urlaubs wählen. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die vorgesetzte Stelle ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren. 6 Nach
1805.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
Vorlage Nr. 1805.4 Laufnummer 13102 Änderung des Steuergesetzes – Entlastung des Mittelstandes Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit vom 18. Mai 2009 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte D
1833.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
ung schlecht ab. 4.1 Stellungnahmen des Regierungsrats zu Ergänzungsleistungen für Familien Der Regierungsrat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu EL für Familien Stellung genom- men: − Am 29. Bedarfsleistungen für Familien 4. Massnahmen zur Verringerung der Familienarmut im Kanton Zug 4.1 Stellungnahmen des Regierungsrats zu Ergänzungsleistungen für Familien 4.2 Das System der kantonalen Mutter lichen Optik angehen. In seine Überlegungen will der Regierungsrat folgende Empfehlungen und Stellungnahmen des Bundesrates, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK)

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