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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemein- deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan- denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi Befugnisse § 90 Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse * § 91 Stellvertretung 2.2.6. Gemeindeschreiber § 92 Aufgaben § 93 Stellvertretung 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mitgliederzahl § 94
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be- schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * 12) Delegation an gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest- stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho- heitlicher Wirkung sowie Urteile des Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung
153.721 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
Direktionsvorstehers einzuholen. Ausgenommen hiervon sind Arbeitsverhältnisse für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Lehrperso- nen bis zur Anstellungsdauer von einem halben Jahr. 5) BGS 611.1 2 von der Delegation gemäss Abs. 1 sind die Personalge- schäfte gemäss Bst. a, b, c und h, wenn stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Leiterinnen und Leiter von Abteilungen, Leiterinnen und Leiter
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder eine Stellvertretung muss während den Öffnungszeiten des Geschäfts anwesend sein. 2 Die fachtechnisch verantwortliche 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 GesV17) sinnge- mäss. 3 Sie übt die unmittelbare fachliche Aufsicht aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher. Sie ist in ihrem Tätigkeits- bereich
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Zulagen für Erwerbstätige * 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter- stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei- tragssatz beträgt höchstens 3 Kontrolle über die Unterstel- lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs- stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner- kennen. * § 6 Andere Famili ssen, welche deren Mitglieder übernehmen. § 19 Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un- entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemein- deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan- denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi Befugnisse § 90 Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse * § 91 Stellvertretung 2.2.6. Gemeindeschreiber § 92 Aufgaben § 93 Stellvertretung 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mitgliederzahl § 94
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be- schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * 12) Delegation an gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest- stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho- heitlicher Wirkung sowie Urteile des Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung
911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
die wirtschaftliche Landesversor- gung aus. 2 Er bezeichnet den Leiter der KZWL. * 3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirekti- on das notwendige Personal, die geeigneten R
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Friedensrichterinnen und Friedensrichter teilen die eingehenden Ge- schäfte mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach im Voraus festgelegten Kriterien auf. * 3 Die Gemeinde trägt die Kosten für oder einen Friedensrichter. Die zum Zeitpunkt des Zusam- menschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen g mit sei- nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit

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