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414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
steht aus den für die Bildung zuständigen Regierungsmitgliedern der Kon- kordatskantone. 2 Die Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerken- nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner- kennungskommission einzuholen. 1) SR 173.110 6 414.302 Art. 22 Kündigung
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
1 12) BGS 162.1 8 154.211 § 13 Stellvertretung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesen- heit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Die für die Kündigung zuständige Stelle kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Unau vorsorgliche Massnahmen können durch alle vorgesetz- ten Stellen angeordnet werden. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs. 1 genannten Stelle zur Genehmigung vorzulegen, die auch über die Weiter- a
845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verfügung. 2 Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich für die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Zahl der Stellen der Arbeitsmarktsituation anpassen einzelnen Projekte sind durch das KWA zu genehmigen. * § 8 Arbeitsplätze 1 Kanton und Gemeinden stellen für die VAM-Beschäftigungsprogramme bei der Kantonsverwaltung bzw. den Gemeindeverwaltungen ausserhalb von der Arbeitslosenhilfe abgezogen. 4 Bezugsberechtigte Personen, die einen von den zuständigen Stellen bewil- ligten Weiterbildungs- oder Umschulungskurs besuchen, haben Anspruch auf Taggelder und Ku
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat; d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patien- tinnen Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten. 2 Sie sind r Hinsicht. 7.3. Bestattungen § 61 Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstel- len für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungs- räume bereit
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Ein- stellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausge- wählter Themen geprüft. Gegenstand entsprechender Ausbildungsgänge gemäss Art. 28 Abs. 4 und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton be- ziehungsweise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbildungsgänge bis spätestens ihrer Region. A1-3 Fachmaturitätsarbeit Art. A1-3.1 Allgemeines 1 Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Prüfung und Abgabe der Daten notwendigen Rege- lungen. Sie stellt dabei die Mitwirkung der für die Geobasisdaten zuständi- gen Stellen sicher. 8 215.711 2 Die jährliche Berichterstattung über die Verwendung zuständigen Bundesbehörde mit. * § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB- Kataster 1 Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Bereitstellung, folgenden Angaben: a) Bezeichnung der Geobasisdaten; b) Rechtsgrundlage der Geobasisdaten; c) zuständige Stelle für die Erhebung und Nachführung der Geobasisda- ten; d) Hinweis, ob den Geobasisdaten die Bedeutung
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
vorschriften gemäss § 6 zuge- stimmt wird; 11. dem Datenaustausch zwischen den in § 6 genannten Stellen zuge- stimmt wird; 12. bekannt ist, dass sie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben un- ter innert 48 Stunden nach Anmeldung. 3 Die Zuger Kantonalbank und die weiteren teilnehmenden Banken stellen kreditvertraglich und operationell sicher, dass die Kreditauszahlung nicht vor der Rückmeldung der
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
b) schliesst mit dem SECO die erforderlichen Verträge ab; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare zur Ver- fügung; e) setzt für die Beurteilung
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
n Ausbildungen in der Schweiz nachweist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der gesuch- stellenden Person. Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildung im Ausland wird vorausgesetzt, dass die

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