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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zu- ständigen Stelle mitgeteilt werden. 2 Die Datenlieferantinnen durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden. 2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 12ter im Sinne des Art. 1 Abs. 1 teilen der für die Ein- tragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit. 5 Jede Mutation ist durch das SRK zu pr
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
entsprechend zu verlängern. 4. Bemessung der Beiträge Art. 17 Bemessungsgrundsatz 1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar. 6 416.212 Art. 18 Berechnung
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Funktionen; 2 154.234 b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch Eignung sowie der hierfür anrechenbaren Berufserfahrung. 2 Erfüllt die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber bei Stellenantritt die grundsätzlichen Anforderungen an die auszuübende Funktion, so entspricht der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungs- stellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rech- nungsführerin bzw. dem Rechnungsführer
Microsoft Word - Neue Kopie von 002 Beilage 2 BGS 215_711_Anhang 2 (mit aktualisiertem Datum).doc
en Zuständige Stellen G eo re fe re nz da te n K at as te r Ö R E B Z ug an gs be re ch tig un g D ow nl oa d- D ie ns t H is to ri si er un gs pf lic ht [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
- Übernahme von leitenden Aufgaben (z. B. Projektleitungen, Mentoratsteamleitungen) oder Stellvertretungsfunktion Anforderungen Promotion oder alternativer Nachweis (quantitativ oder qualitativ)6 Hochs der entsprechenden Referenzfunktionen, insbesondere betreffend Qualifikation und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbandes unterschritten unbefristet und Dozierenden gemäss § 16a Abs. 1 Bst. f und g für vorübergehende längerfristige Stellvertretungen von leitenden Funktionen einer nächst höheren Hierarchieebene befristet ausgerichtet wer- den
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
und bei der Erarbei- tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta- gen nach dessen Eingang ab13); c) * beurteilt den übermässige Im- missionen, verursacht durch mehrere Anlagen, zu erwarten sind oder auftre- ten21). Er stellt dem Bundesrat Antrag, falls Massnahmen in die Zuständig- keit des Bundes fallen. 2 Als neue Massnahmen 8. Deponiewesen 8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie § 23 Grundsatz 1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private
933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
einer Mindestmaschenweite von 30 mm: a) Zuggarn, b) Spiegelgarn, c) Spreitgarn, d) Wurfgarn, e) Stellnetz oder Grundnetz, f) Treibnetz, g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen
153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
1 um- schriebene Post, führen deren Digitalisierung durch und stellen diese elek- tronisch an die empfangsberechtigte Person oder Stelle zu. § 5 Mitarbeitende 1 Die Mitarbeitenden des DLZ sind im Dienste Person oder Stelle weiterge- leitet. 2 Die Post, die nicht eingescannt wird (§ 8), wird mit der nächstmöglichen Posttour in physischer Form an die empfangsberechtigte Person oder Stelle weitergeleitet Person oder Stelle wird das physische Original während 90 Tagen ab Scandatum im DLZ aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vertraulich vernichtet7). 2 Die empfangsberechtigte Person oder Stelle kann innerhalb
822.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP)
Kanton Zug 822.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP) Vom 3. Juli 2024 (Stand 20. September 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestütz

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