Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Antrag des Gemeinderates. * 4 … * § 5 Stellvertretungen der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers * 1 Den vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertretungen der Gemeinde- schreiberin und des Gem der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell- vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell- vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
Kanton Zug 421.11 Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung) Vom 10. Dezember 2024 (Stand 1. Januar 2025) D
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden. 6 Das Amt für Justizvollzug stellt dem Gericht, das die icht (Art. 316 Abs. 1 ZGB); k) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs- stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); l) Entgegennahme befugt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der unterhalb gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Reistens oder Rückens gegen volle Ent- schädigung zu verlangen.
158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent- scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
die Einzelheiten. * § 9 Bereitstellung 1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. § 9a * Ausgestaltung der Wahl- und Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen sowie bei Kantonsrats- kantonalen Wahlen und Abstimmungen; b) * bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen. 3 Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungs- system den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
beizufügen. 2 Die Kommission für den Steuerausgleich lädt die betroffenen Kirchge- meinden zur Stellungnahme ein. Sie trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die Kommission
154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
Verwaltungsgerichts, bei der Datenschutzstelle und der Ombuds- stelle durch deren Leitung. Vor einem ablehnenden Entscheid wird die be- antragende Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale § 9 Abonnementsverwaltung 1 Bei Mobiltelefonen mit kantonalem Abonnement erfolgt die Rechnung- stellung für die Abonnementsgebühren durch den Provider der Fernmelde- dienste direkt an die private Adresse Verwaltungsnetzwerk zur Synchronisation von Exchange-Daten be- antragen. 2 Bestätigt die vorgesetzte Stelle eine dienstliche Notwendigkeit des Ge- brauchs, können Mitarbeitende zur Synchronisation von Exc
231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
is 1 Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht ten und die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG). 2 Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen. 3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung Schlussbestimmungen § 22 Übergangsbestimmungen 1 Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stell- vertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
ung * 1 Der Unterricht wird von Klassenlehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern erteilt. * 1a Lehrpersonen haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschieden, über die Anordnung von lauf- bahnbestimmenden Massnahmen aufgrund einer Stellungnahme des Schul- psychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen7). * § 34 * Sonderschulung
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Allgemeine Weiterbildung beinhaltet folgende Aufgaben: * a) * … b) * Förderung der Qualität und des Stellenwerts der Allgemeinen Weiter- bildung; c) * Förderung der Koordination und Zusammenarbeit in der Weiterbil- ungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist, dass die An- trag stellende Organisation * a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; e1) * Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) * Beantragung der Gewährung von Beiträgen bei der Direktion für Bil- dung

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch