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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Antrag des Gemeinderates. * 4 … * § 5 Stellvertretungen der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers * 1 Den vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertretungen der Gemeinde- schreiberin und des Gem der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell- vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell- vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Kanton Zug 421.11 Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung) Vom 10. Dezember 2024 (Stand 1. Januar 2025) D
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden. 6 Das Amt für Justizvollzug stellt dem Gericht, das die icht (Art. 316 Abs. 1 ZGB); k) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs- stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); l) Entgegennahme befugt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der unterhalb gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Reistens oder Rückens gegen volle Ent- schädigung zu verlangen.
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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent- scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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die Einzelheiten. * § 9 Bereitstellung 1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. § 9a * Ausgestaltung der Wahl- und Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen sowie bei Kantonsrats- kantonalen Wahlen und Abstimmungen; b) * bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen. 3 Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungs- system den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen
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446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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beizufügen. 2 Die Kommission für den Steuerausgleich lädt die betroffenen Kirchge- meinden zur Stellungnahme ein. Sie trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die Kommission
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Verwaltungsgerichts, bei der Datenschutzstelle und der Ombuds- stelle durch deren Leitung. Vor einem ablehnenden Entscheid wird die be- antragende Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale § 9 Abonnementsverwaltung 1 Bei Mobiltelefonen mit kantonalem Abonnement erfolgt die Rechnung- stellung für die Abonnementsgebühren durch den Provider der Fernmelde- dienste direkt an die private Adresse Verwaltungsnetzwerk zur Synchronisation von Exchange-Daten be- antragen. 2 Bestätigt die vorgesetzte Stelle eine dienstliche Notwendigkeit des Ge- brauchs, können Mitarbeitende zur Synchronisation von Exc
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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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is 1 Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht ten und die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG). 2 Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen. 3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung Schlussbestimmungen § 22 Übergangsbestimmungen 1 Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stell- vertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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ung * 1 Der Unterricht wird von Klassenlehrpersonen, Fachlehrpersonen sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern erteilt. * 1a Lehrpersonen haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschieden, über die Anordnung von lauf- bahnbestimmenden Massnahmen aufgrund einer Stellungnahme des Schul- psychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen7). * § 34 * Sonderschulung
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Allgemeine Weiterbildung beinhaltet folgende Aufgaben: * a) * … b) * Förderung der Qualität und des Stellenwerts der Allgemeinen Weiter- bildung; c) * Förderung der Koordination und Zusammenarbeit in der Weiterbil- ungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist, dass die An- trag stellende Organisation * a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; e1) * Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) * Beantragung der Gewährung von Beiträgen bei der Direktion für Bil- dung