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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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chstellungsgesetz, Be- hiG37)) fällt, ist eine Stellungnahme einer ausgewiesenen Fachstelle für hin- dernisfreies Bauen einzureichen. Diese Stellungnahme wird bei der Beurtei- lung der Bewilligungsvor Abs. 2 bei Neu- bauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen. 4 Sofern ein Investitionsvorhaben unter den Geltungsbereich von Art 12 861.512 § 30 Elektronische Datenbeschaffung durch die Direktion des Innern 1 Die zuständigen Stellen der Direktion des Innern sind zwecks Prüfung von Kostenübernahmegarantien berechtigt, folgende Daten
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826.153 - Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art. 5 Vollzug und Rechnungstellung 1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs- pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen der Überprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen. 2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Art. 6 Innerschwei- zer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben. 2 826.153 2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrech- nung zu. Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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stelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen. 3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienst- stelle zur Erfüllung der technischen Belange8) zu, gibt es den Parteien der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwal- tungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des Bundes für die Ausbildungskurse an. 3 Nach Absolvierung des Lehrganges bietet sorgt für das Material und den Betriebsstoff; b) stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und allfälliger Dritter sicher; c) stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie
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Beweisanträge stellen kann. 2 Der Beschuldigte kann verpflichtet werden, innert der gleichen Frist schriftlich zur Anklage Stellung zu nehmen. Wird seitens des Gerichts keine Stellungnahme verlangt, steht im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen oder Umgang zu nehmen wäre. Bei Beamten undAnge- stellten ist für den Verzicht die Zustimmung des Vorgesetzten notwendig.2) 3 Jedermann kann Anzeige erstatten Akten unverzüglich, spätestens aber innert drei Tagen nach dem Eingang, mit einer begründeten Stellungnahme an den Haftrichter weiter. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 133); in Kraft
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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sein. 2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen. 3 Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Ver- minderung Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen Personen-, Grundstücks-, Gebäude- und Vermessungsdaten zur
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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überprüfen. 6 Die Gemeinden a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Halte- stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren igungen werden vom Kanton ge- tragen. § 6 Anpassungen des Strassennetzes 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Be- dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung
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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Kanton Zug 171.4 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vollziehung Prüfung im Beurkundungsrecht werden die Gemeindeschreiber und die vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber zugelassen. 2 Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische publiziert nach bestandener Prüfung die Beur- kundungsbefugnis der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Amtsblatt des Kantons Zug. * 2) BGS 154.22 3 171.4 5. Rechtsschutz § 12 Rechtsmittel 1 Gegen
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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n der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkanto- nen befreit. 3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen si- cher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen Kantonsanteile am Publikum der überre- gionalen Kultureinrichtungen. Art. 12 Zahlung 1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rech- nung. 2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig
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423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
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gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags die Jahresziele und das Budget. c) Er legt den Stellenplan fest und wählt das Personal. d) Er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrags und erstattet 1 423.311 2. Finanzierung § 3 1 Der Kanton Zug widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte: a) Er stellt im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses vom 21. November 1974 der Stiftung die Burg als Museum unentgeltlich
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511.114 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
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Kanton Zug 511.114 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob