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Politische Rechte, Bürgerrecht und Polizei
zwischen dem an sechster Stelle platzierten Regierungsrat und dem an achter Stelle liegenden und nicht mehr gewählten Kandidaten 2'257 Stimmen beträgt. Die an siebenter Stelle liegende Regierungsrätin bänden stellt im vorliegenden Fall keine hinreichende Begründung für die Ausweitung des Rayonverbots auf Fussballspiele dar. Anders als ein privatrechtlich ausgesprochenes Stadionverbot stellt ein amtlich von Fussballspielen auffällig verhalten hat. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2014 denn auch nicht behauptet. Vielmehr begründet die Beschwerdegegnerin den Miteinbezug
Rechtspflege
Richter die Gesuchsanträge am 25. April 2014 mit der Aufforderung zur Stellungnahme im Amtsblatt des Kantons Zug publizieren. Ebenso stellte er den Entscheid vom 15. Mai 2014 am 23. Mai 2014 ohne weiteres auf verlängert wurde. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme zur Berufungsantwort spricht er von mindestens zwei Jahren und an anderer Stelle wiederum von anderthalb bis zwei Jahren, was beides Schwierigkeitsgrad. Daher ist der Regeltarif anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder besonders komplex noch sehr anspruchsvoll waren. Zwar
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
einer Kindertagesstätte für 140 Plätze zugelassen hatte. In einem Urteil vom 18. November 2009 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Umnutzung einer bisher zu Wohnzwecken dienenden geht oder wenn der Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (Erw. 1.2).Aus den Erwägungen: geht oder wenn der Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (vgl. Bericht und Antrag des
Staats- und Verwaltungsrecht
Umfang von Fr. 40'950.– zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibe die Stellung eines Erlassgesuches innert 30 Tagen. Am 10. Januar 2012 stellte A. bei der Verbandsausgleichskasse X. ein Erlassgesuch und führte Rz. 4019). Wählt eine versicherte Person eine ausgefallene berufliche Ausbildung, die auf dem Stellenmarkt nur schwerlich zu einer Eingliederung führt, so hat sie das Risiko selber zu tragen und der Anspruch Wähle eine versicherte Person allerdings eine ausgefallene berufliche Ausbildung, die auf dem Stellenmarkt nur schwerlich zu einer Eingliederung führe, so habe sie dieses Risiko selber zu tragen, was zur
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV, § 21 PBG, § 36 BO Zug, § 20 Altstadtreglement Zug
den Bestimmungen des AR nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig seien. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob der geplante Restaurationsbetrieb im Sinne von § 20 Abs. 1 AR als nicht störendes gelten könne. Das müsse klar verneint werden. Ein Bar- und Restaurationsbetrieb mit Aussenbestuhlung stelle kein nicht störendes Kleingewerbe dar – erst recht nicht, nachdem gemäss neuem Betriebskonzept auch
Art. 19 Abs. 1 FamZG
mit der Konsequenz, dass ihr ab Wegfall des Arbeitsverhältnisses, konkret ab Mai 2011, trotz Stellenlosigkeit keine Familienzulagen als Nichterwerbstätige ausgerichtet wer­den könnten. Streitig ist, ob nicht für das Kalenderjahr vorzunehmen, zumal es ja sicherlich nicht darum gehen soll, ge­wisse Stellenlose ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einfach von der An­spruchsberechtigung auszuschliessen
Bau- und Planungsrecht
einer Kindertagesstätte für 140 Plätze zugelassen hatte. In einem Urteil vom 18. November 2009 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Umnutzung einer bisher zu Wohnzwecken dienenden bewilligungspflichtig sind und damit ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. 4. Aus der Stellungnahme des städtischen Baudepartementes vom 12. November 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden den Bestimmungen des AR nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig seien. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob der geplante Restaurationsbetrieb im Sinne von § 20 Abs. 1 AR als nicht störendes
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
Vorlage formuliert, jedoch sachlich. Kritische Argumente nannte er am Schluss seiner Rede auch. Er stellte sich selbstkritisch die Frage, wie vorzugehen ist, falls Nachbesserungen nicht reichen oder falls prüfen. Der Beschwerdegegner hat dazu in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 ausführlich Stellung genommen. II. 8. Art. 34 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert die (sowie der Beschwerdegegner) wurde durch die Direktion des Innern am 5. Februar 2013 zu einer Stellungnahme zu zwei konkreten Fragen eingeladen, nämlich zur Frage der Abgabe von Stimmrechtsausweisen sowie
Stimmrecht
Vorlage formuliert, jedoch sachlich. Kritische Argumente nannte er am Schluss seiner Rede auch. Er stellte sich selbstkritisch die Frage, wie vorzugehen ist, falls Nachbesserungen nicht reichen oder falls prüfen. Der Beschwerdegegner hat dazu in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 ausführlich Stellung genommen. II. 8. Art. 34 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert die (sowie der Beschwerdegegner) wurde durch die Direktion des Innern am 5. Februar 2013 zu einer Stellungnahme zu zwei konkreten Fragen eingeladen, nämlich zur Frage der Abgabe von Stimmrechtsausweisen sowie
Staats- und Verwaltungsrecht
der Direktion des Innern und zu deren Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies und die Tatsache, dass kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die zur der es genügen würde, den Parteien nach der Erstellung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben (BGE 119 Ia 262). Ein Gutachtensauftrag darf auch erst erteilt mit der Konsequenz, dass ihr ab Wegfall des Arbeitsverhältnisses, konkret ab Mai 2011, trotz Stellenlosigkeit keine Familienzulagen als Nichterwerbstätige ausgerichtet wer­den könnten. Streitig ist, ob

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