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3414.1 - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten
folgenden: – Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Gene- sung oder eines Covid-19-Testergebnisses – Revision der Krebsregistrierungsverordnung – Bundesgesetz über Berichtsjahr gleichzeitig um Stellungnahme zu einem Entwurf eines Regierungsratsbeschlusses zur «Anpas- sung Gesuchformular für den elektronischen Zugriff auf Daten im Abrufverfahren» eingeladen wurde. Auch unter 0,5 %). Dieser ist auf den Abschluss der Nach- kontrolle des Audits der kantonalen Printing-Lö- sung zurückzuführen. Der Aufwand im Bereich Schulung und Öffent- lichkeitsarbeit ist im Vergleich zum Vorjahr
2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le- sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le- sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie- rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei- sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto- kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas- sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
2251.07 - Ergebnis der 1. Lesung
der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le- sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le- sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie- rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei- sung ist zwingend und ein Eintretensentscheid gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto- kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas- sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
2243.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
reduzieren. Das private Interesse der amtierenden gewählten Behördenmitglieder an einer Übergangslö- sung wiegt vorliegend schwerer als das öffentliche Interesse an der vollständigen un d soforti- gen In te wird, bezogen auf das zuletzt entrichtete Bruttogehalt zuzüglich der teuerungsbedingten Anpas- sung des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, ohne Anrechnung der Präsidialzulagen, wie Amtsjahr um ein Monatsgehalt bis auf zwölf Monatsgehälter nach zwölf oder mehr Amtsjahren . Bemes- sungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Treue- und Erfahrungszulage
2374.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
reduzieren. Das private Interesse der amtierenden gewählten Behördenmitglieder an einer Übergangslö- sung wiegt vorliegend schwerer als das öffentliche Interesse an der vollständigen un d soforti- gen In te wird, bezogen auf das zuletzt entrichtete Bruttogehalt zuzüglich der teuerungsbedingten Anpas- sung des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, ohne Anrechnung der Präsidialzulagen, wie Amtsjahr um ein Monatsgehalt bis auf zwölf Monatsgehälter nach zwölf oder mehr Amtsjahren . Bemes- sungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Treue- und Erfahrungszulage
2293.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Staatsgewalten Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Gewaltenteilung durch die Kantonsverfas- sung gewährleistet ist. Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. lautete § 2 Abs. 11 der Richtlinien: «Sofern der Regierungsrat eine vom Kantonsrat abweichende Auffas- sung vertritt, heisst die Empfehlung: 'Der Kantonsrat empfiehlt … '.» Diese Bestimmung stand in Einklang seiner Ver- fassung darauf, den Kantonsrat als oberste Gewalt des Staats zu bezeichnen; der Verfas- sungsrat sei sich bewusst gewesen, «dass zwischen den drei Staatsgewalten Parlament, R e- gierung und Justiz
2373.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
reduzieren. Das private Interesse der amtierenden gewählten Behördenmitglieder an einer Übergangslö- sung wiegt vorliegend schwerer als das öffentliche Interesse an der vollständigen un d soforti- gen In te wird, bezogen auf das zuletzt entrichtete Bruttogehalt zuzüglich der teuerungsbedingten Anpas- sung des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, ohne Anrechnung der Präsidialzulagen, wie Amtsjahr um ein Monatsgehalt bis auf zwölf Monatsgehälter nach zwölf oder mehr Amtsjahren . Bemes- sungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Treue- und Erfahrungszulage
2290.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den Anliegen mit Ausnahme einer Reduktion für Gruppen weitgehend entsprechen möchte. Die Vernehmlas- sung ergab Folgendes: Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sprach sich für eine flächendeckende Mot i- on erheblich erklärte worden sind, bereits im Vorfeld Gegenstand der erwähnten Vernehmlas- sung war, drängt sich keine weitere Vernehmlassung mehr auf. Die Direktbetroffenen müssten zu denselben
2303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
reduzieren. Das private Interesse der amtierenden gewählten Behördenmitglieder an einer Übergangslö- sung wiegt vorliegend schwerer als das öffentliche Interesse an der vollständigen un d soforti- gen In te wird, bezogen auf das zuletzt entrichtete Bruttogehalt zuzüglich der teuerungsbedingten Anpas- sung des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, ohne Anrechnung der Präsidialzulagen, wie Amtsjahr um ein Monatsgehalt bis auf zwölf Monatsgehälter nach zwölf oder mehr Amtsjahren . Bemes- sungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Treue- und Erfahrungszulage
1074.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Organisation der Staatsver- waltung vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) bestimmt der Regierungsrat die Zuwei- sung der Ämter zu den einzelnen Direktionen. Der Regierungsrat beabsichtigt, die ambulanten psychiatrischen

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