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1356.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
allen Seiten wurde stets betont, dass weiter gehende kantonale oder sozialpartnerschaftliche Lö- sungen nicht beschränkt werden, sondern weiterhin möglich sind. Dies vor dem Hintergrund, dass die neue
1377.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Zulassungsbewilligung Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren
1377.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2006
Zulassungsbewilligung Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren
1377.2 - Antrag des Regierungsrates
Zulassungsbewilligung Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren
1377.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1377.3 (Laufnummer 11919) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEN BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE AUFSICHT SOWIE DIE BEWILLIGUNG UND ERTRAGSVERWENDUNG VON INTERKA
1413.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1412.3/1413.3 (Laufnummer 12087) POLIZEIGESETZ UND GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER POLIZEI (POLIZEI-ORGANISATIONSGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VOM 3.
2335.1a - Beilage
keine Parkplätze vorgesehen. Die Anlieferung erfolgt über die bestehende, rückwärtige Erschlies- sungstrasse ab dem Lüssiweg. Die Energieversorgung erfolgt als Dezentrallösung für alle Teil- und Hauptlasten
2245.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ung von Bauzonen und Baugrundstücken verantwortlich sind. Die Gemeinden können die Erschlies- sungspflicht nicht auf private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzen. Mit der Änderung des PBG
2328.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichts
Gesetz gebunden und üben ihre notarielle Tätigkeit grundsätzlich weisungsfrei aus. Auch die Wei- sungsbefugnis der Aufsichtsbehörden ist nicht umfassend. Der geltende § 33 Abs. 2 Beurkun- dungsgesetz bringt Natur zu erteilen, wobei der Direktion des Innern diesbezüglich ein Antragsrecht zusteht. Die Wei- sungen formeller Natur sind in Form des Kreisschreibens vom 3. Juni 1946 (BGS 223.2) erlassen worden. Seither
2274.4a - Beilage 1
Bericht der Baudirektion vom August 2014; ergänzt im September und Oktober 2014 (Stand 24. Oktober 2014) Fragen der Staatswirtschaftskommission vom 11. Juni 2014, am 4. September 2014 und am 23. Oktob

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