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1119.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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entwässert werden. Die Schutzmassnahmen an der Kantonsstrasse 368a/127a für die Grundwasserfas- sungen in den Schutzzonen S1, S2 und S3 sind folgende: 4 1119.1 - 11154 � Erstellen von Leitplanken in den
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1125.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Rückkehr verweigert. Diese Personen befinden sich im sogenannten hängigen Vollzug der Wegwei- sung und verbleiben in den Asyl-Strukturen bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz. Sie haben Anspruch auf materiellen negativen und rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid, die sich jedoch der Wegwei- sung entziehen bzw. den geordneten Vollzug der Wegweisung durch Untertau- chen verunmöglichen. Als unt
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1108.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Parlamentsreform nach dem Muster des Kantons St. Gallen vorgeschlagen wurde, stellt nach Auffas- sung des Regierungsrates eine bloss halbherzige Lösung dar. Auch in der Praxis dürften sich Probleme ergeben: Änderung; infolge der Ablehnung des Kantonsratsgesetzes erlangten sie keine Rechtskraft. Nach Auffas- sung des Regierungsrates liegt es bei dieser Ausgangslage nahe, die beiden unbe- strittenen Revisionspunkte
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
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Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
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von Bewährungshilfe und Ertei lung von Weisungen für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlas sung aus stationärer Massnahme (Art. 62 Abs. 3 StGB); 18. Antragstellung beim Gericht betreffend Verlängerung Massnahme nach den Artikeln 60 und 61, bzw. bei Eintreten der Voraussetzungen für die bedingte Entlas sung (Art. 62b Abs. 2 StGB); 24. Entscheide über die Aufhebung der Massnahme gemäss Bst. a, b, c (Art. der Probezeit (Art. 45 StGB); 6. Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Wei sungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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ichtungen zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lö sung für Kanton oder die Gemeinde nicht zweckmässig ist. 2 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu
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Archivgesetz
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215.711-A1 GS 31, 719 1 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 1: Kantonale Ergänzungen des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrecht, § 9 Abs. 1) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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200.– über 100 dm² 2.– pro dm² 2 Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen der amtlichen Vermes- sung richtet sich nach der Verordnung über die amtliche Vermessung1) und nach der Technischen Verordnung
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le- sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le- sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie- rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei- sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto- kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas- sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
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1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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konsequent, auch das Öffentlichkeitsprinzip auf sie anzuwenden, wie das übrigens auch in der Vernehmlas- sung grossmehrheitlich befürwortet wird. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Zugangsrecht auf alle kommunalen Öffent- lichkeitsprinzips entgegen. Allerdings wird von verschiedener Seite – auch in der Vernehmlas- sung – bedauert, dass sich die Bevölkerung nicht im Rahmen einer Verfassungsabstimmung zu den vorgesehenen