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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpas- sungen umfasst. b) Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes bzw. ein vom Schweizerischen
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Kanton Zug 154.234 Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat d
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
unterstüt- zen diese; b) sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Wei- sungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schullei- tung in ihren Abteilungen eingehalten
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
17 Anweisungsberechtigung 1 Bis zu einer Ausgabensumme von 150 000 Franken kommt die Anwei- sungsberechtigung der Amtsleitung zu. Bei Abwesenheit erfolgt das Schlussvisum durch die jeweilige Stellvertretung
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
gestellt werden. * 14 223.1 2 Das Obergericht ist zur Erreichung einer einheitlichen Praxis befugt, Wei- sungen formeller Natur an alle Urkundspersonen zu erteilen. Die Direktion des Innern kann diesbezüglich
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Kanton Zug 162.14 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
gust. 8) Beispiel: Um die Bezugsberechtigung für das Jahr 2017 zu bestimmen, dienen das Bemes- sungsjahr 2015 und das Jahr 2014 als Basis. Damit die Kirchgemeinde für die Kriterien 1 und 2 bezugsberechtigt
933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
Verordnung vom 18. Dezember 1942 in der Fassung vom 24. Mai 1956 zur Anwendung. Allfällige besondere Wei- sungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten. 1) BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies- sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau- m, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies- sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Zulassungsbewilligung 1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. 2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuc

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