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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpas- sungen umfasst. b) Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes bzw. ein vom Schweizerischen
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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Kanton Zug 154.234 Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat d
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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unterstüt- zen diese; b) sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Wei- sungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schullei- tung in ihren Abteilungen eingehalten
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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17 Anweisungsberechtigung 1 Bis zu einer Ausgabensumme von 150 000 Franken kommt die Anwei- sungsberechtigung der Amtsleitung zu. Bei Abwesenheit erfolgt das Schlussvisum durch die jeweilige Stellvertretung
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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gestellt werden. * 14 223.1 2 Das Obergericht ist zur Erreichung einer einheitlichen Praxis befugt, Wei- sungen formeller Natur an alle Urkundspersonen zu erteilen. Die Direktion des Innern kann diesbezüglich
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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
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Kanton Zug 162.14 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt
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446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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gust. 8) Beispiel: Um die Bezugsberechtigung für das Jahr 2017 zu bestimmen, dienen das Bemes- sungsjahr 2015 und das Jahr 2014 als Basis. Damit die Kirchgemeinde für die Kriterien 1 und 2 bezugsberechtigt
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933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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Verordnung vom 18. Dezember 1942 in der Fassung vom 24. Mai 1956 zur Anwendung. Allfällige besondere Wei- sungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten. 1) BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies- sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau- m, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies- sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber
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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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Zulassungsbewilligung 1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. 2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuc