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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch
153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
Kanton Zug 153.62 Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung) Vom 23. August 2011 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1
413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
Kanton Zug 413.14 Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) Vom 7. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes ist erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlö- sungskombinationen fachgerecht ausgeführt wird: Kategorie Massnahme 1 Anforderung Massnahme 2 K o m p le tt e
413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli- chen Wald angestellten Förster; c) W
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die Gemeinden und Betriebe haben ihre Feuerwehren gemäss den Wei- sungen der Gebäudeversicherung Zug aus- und weiterzubilden. * 2 Die Gebäudeversicherung Zug führt insbesondere
861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuwei- sungskanton eine Kostengutsprache einfordern. 3 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung2) und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für S
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivilstandsverordnung sowie die Kreisschreiben und Wei- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenös- sischen Amtes für das Zivilstandswesen
215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
vorbehalten. § 17 Rechtspflege 1 Gegen die Festlegung der Gebühren kann beim Grundbuch- und Vermes- sungsamt Einsprache erhoben werden. * § 18 * … § 19 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1995
Übertritte 2015 — Zahlen, Erkenntnisse, Konsequenzen
Die diesjährigen Übertrittsverfahren I und II waren gekennzeichnet von einem hohen Wert einvernehmlich und gemeinsam gefällter Zuweisungsentscheide von Lehrpersonen und Eltern sowie der engagierten .

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