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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch
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153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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Kanton Zug 153.62 Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung) Vom 23. August 2011 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1
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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Kanton Zug 413.14 Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) Vom 7. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes ist erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlö- sungskombinationen fachgerecht ausgeführt wird: Kategorie Massnahme 1 Anforderung Massnahme 2 K o m p le tt e
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413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli- chen Wald angestellten Förster; c) W
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die Gemeinden und Betriebe haben ihre Feuerwehren gemäss den Wei- sungen der Gebäudeversicherung Zug aus- und weiterzubilden. * 2 Die Gebäudeversicherung Zug führt insbesondere
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861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
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Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuwei- sungskanton eine Kostengutsprache einfordern. 3 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung2) und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für S
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212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivilstandsverordnung sowie die Kreisschreiben und Wei- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenös- sischen Amtes für das Zivilstandswesen
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215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
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vorbehalten. § 17 Rechtspflege 1 Gegen die Festlegung der Gebühren kann beim Grundbuch- und Vermes- sungsamt Einsprache erhoben werden. * § 18 * … § 19 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1995
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Übertritte 2015 — Zahlen, Erkenntnisse, Konsequenzen
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Die diesjährigen Übertrittsverfahren I und II waren gekennzeichnet von einem hohen Wert einvernehmlich und gemeinsam gefällter Zuweisungsentscheide von Lehrpersonen und Eltern sowie der engagierten .