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3299.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
ng Zug und der Gemeinde oder dem Betrieb gefunden werden kann. Die Kommission stimmte der Auffas- sung des Regierungsrats zu, dass diese Entscheidung vom Regierungsrat zu treffen ist und nicht vom Ver
3352.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
geforderte Gebühr von CHF 240.00 – im Lichte der in Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfas- sung (BV) vorgesehenen Justizöffentlichkeit – als prohibitiv hoch. 3. Entscheid des Bundesgerichts vom
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le- sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le- sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie- rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei- sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto- kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas- sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le- sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le- sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie- rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei- sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto- kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas- sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
der Sistierung kann der Kantonsrat bei Geschäften mit zwei Le- sungen während der ersten Lesung Abklärungsaufträge für die zweite Le- sung erteilen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Kantonsrat spätestens Kantonsratssitzung an den Regie- rungsrat oder an das Gericht zur Beantwortung überwiesen. Die Überwei- sung ist zwingend und ein Eintretensbeschluss gemäss § 57 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung. Fragen, die nur formelle Fehler bei der Proto- kollierung oder beim Votum sowie wesentliche oder sinnstörende Auslas- sungen behoben werden. Die materielle Änderung eines Beschlusses ist nicht zulässig. § 15 Register und Umgang
153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
von Bewährungshilfe und Ertei- lung von Weisungen für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlas- sung aus stationärer Massnahme (Art. 62 Abs. 3 StGB); 18. Antragstellung beim Gericht betreffend Verlängerung Massnahme nach den Artikeln 60 und 61, bzw. bei Eintreten der Voraussetzungen für die bedingte Entlas- sung (Art. 62b Abs. 2 StGB); 24. Entscheide über die Aufhebung der Massnahme gemäss Bst. a, b, c (Art. der Probezeit (Art. 45 StGB); 6. Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Wei- sungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
200.– über 100 dm² 2.– pro dm² 2 Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen der amtlichen Vermes- sung richtet sich nach der Verordnung über die amtliche Vermessung18) und nach der Technischen Verordnung
Archivgesetz
215.711-A1 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 1: Kantonale Ergänzungen des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrecht, § 9 Abs. 1) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezem
632.1 - Steuergesetz
wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf-
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
als ungenügend bewer- tet, so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewiesen, womit die Zulas- sung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von zwei Jahren zulässig beeinflussen versucht, hat die ganze Anwaltsprüfung nicht bestanden und wird abgewiesen, womit die Zulas- sung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von drei Jahren zulässig

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