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3292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Richtplananpas- sung KRB B Erstellung Klimaanalyse Bund, Kantonsrat, Regierungs- rat, Direktionen, Gemeinden Richtplananpassung aufberei- tet, Mitwirkung gestartet Mitwirkung Richtplananpas- sung KRB L119 Förderung SEG-Revision ge- mäss RRB vom 12. Dezember 2019 Vernehmlassungsverfahren SEG-Revision und Überwei- sung an Kantonsrat Abschluss Pro- jekt L119 Unterstützung intermediäre Betreu- ungsformen Menschen mit Performance In- dicators») gemäss kantonaler Strategie eingehalten Jährliche Überprüfung und Anpas- sung E Aufbau Obligatorisches Fach Infor- matik Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Klassen des Gymna-
2232.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
die geplante Produktivsetzung der Einwohnerkontrolll ö- sung zu ermöglichen. Die Massnahmen umfassten temporäre Hard- und Softwareanpas- sungen sowie Konfigurationsarbeiten. Die Kosten belaufen sich auf im Projekt. Hierzu gehörte die Bereitstellung der Test- und Produktionsumgebung für die Gesamtlö- sung und die Integration der neuen Einwohnerkontrolllösung in die bestehende Informati- kumgebung des Kantons vo r- gezogenen Ersatzbeschaffung), durchführen müssen. Die Kosten für die Fertigstellung der L ö- sung und deren Betrieb hätten den Kosten für die Durchführung eines neuen Projekts zur Ein- führung einer
Archivgesetz
215.711-A2 GS 31, 719 1 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, § 9 Abs. 2) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012
Archivgesetz
215.711-A2 GS 31, 719 1 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, § 9 Abs. 2) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012
2183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Am 17. September wird nach Abschluss der ersten Le- sung ein Antrag gestellt, auf einen Entscheid am 3. September zurückzukommen. Zur Guthei s- sung dieses Rückkommensantrages sind nur vier Stimmen nötig und die Gesetze zu verpflichten." § 1 hält - als Ausführungsbestimmung zu § 18 der Kantonsverfas- sung - die langjährige Praxis fest. Die GO KR gilt diesbezüglich ebenfalls für die Mitglieder des Regi (1. Schritt), kann nun einen materiellen Antrag stellen und begründen (2. Schritt). Zur Guthei s- sung des materiellen Antrages braucht es nur noch die einfache Mehrheit der Stimmenden ge- mäss § 14 des
Archivgesetz
215.711-A2 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, § 9 Abs. 2) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 12. J
Microsoft Word - Neue Kopie von 002 Beilage 2 BGS 215_711_Anhang 2 (mit aktualisiertem Datum).doc
215.711-A2 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, § 9 Abs. 2) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 11. J
Microsoft Word - Neue Kopie von 002 Beilage 2 BGS 215_711_Anhang 2 (mit aktualisiertem Datum).doc
215.711-A2 Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, § 9 Abs. 2) (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 11. J
1642.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichtes
beim Verwal- tungsgericht möglich sein müsste108. Der Regierungsrat schliesst sich dieser Auffas- sung des Verwaltungsgerichts an. Eine solche Möglichkeit soll deshalb das zugeri- sche VRG weiterhin nicht aufgenommen werden. Da- bei handelt es sich um eine, in einem förmlichen Verfahren ergangene Zurechtwei- sung eines Mitarbeitenden, die - ist sie rechtskräftig entschieden - auch in die Perso- nalakten aufgenommen des Kantons 5 Das Aussprechen von Ermahnungen, Verwar- nungen, Rügen und Verweisen sowie die Zuwei- sung anderer Arbeit fallen in die Zuständigkeit der Leiterinnen oder Leiter der Ämter und Abtei- lungen;
948.03 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Regelung auf Bundesebene Am 1. Januar 1993 trat die Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermes- sung vom 18. November 1992 (VAV; SR 211.432.2) in Kraft. Diese Verordnung schuf die Grundlage für eine Vermessung auch Grund- lage für Landinformationssysteme bildet (§ 154). Die Daten der amtlichen Vermes- sung sind von Bundesrechts wegen öffentlich. Nicht nur das Grundbuch als das öffentliche Register über auf einer noch nicht ge- mähten Wiese vorzunehmen und das Gras niederzutreten, wenn mit der Vermes- sung zugewartet werden kann. Auch sind die Vermessungsgeräte beispielsweise nicht in Blumenbeete zu stellen

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