-
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
-
Kanton Zug 823.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG) Vom 6. September 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 29d des Bun
-
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
-
Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei sung an den Gemeinderat, Rück oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung
-
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
-
t: § 1 Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt die Einzelheiten über die Einschränkung der Zulas- sung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton
-
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
-
Kanton Zug 651.1 Gesetz über die Zuger Kantonalbank Vom 20. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst:
-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
-
Kanton Zug 122.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) Vom 31. Januar 2013 (Stand 20. August 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestüt
-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
-
zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20088) sowie Veranlas sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 1) BGS 826.25 2) BGS 216.1 3) BGS 921.1 4) BGS 413.11
-
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
-
öffentlichen Hand für die Kulturein- richtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzin- sung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nut- zungsdauer angerechnet. 5 Nach
-
Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
-
Kanton Zug 423.31-A1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag1
-
222.1-1-1.de.pdf
-
Bleibt der Beklag- te unentschuldigt aus, so ist der Kläger berechtigt, die Ausstellung der Wei- sung zu verlangen. 2 Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, hat die Kosten des Vorstandes zu tragen und die
-
-
-
gemeindlichen Amtsstellen; 2. der Inkassostelle gemäss dem Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschus- sung von Unterhaltsbeiträgen vom 29. April 19932). § 7 …3) § 84) 8. Parteien und Verteidigung a) Parteien