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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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wenn sie an die Residenz ge- bunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anwei- sung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses. § 18 1 An dem Domkapitel sollen
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfas sung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. 3 Der Regierungsrat regelt
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632.1 - Steuergesetz
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wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital und Auf 79 Geltungsbereich 1 Ausländische Arbeitnehmende, welche die fremdenpolizeiliche Niederlas sungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen
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Submissionsverordnung (SubV)
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mindestens im kantonalen Amtsblatt. 2 Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammenfas sung der Ausschreibung auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen publiziert
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Energiegesetz
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Kundschaft insbesondere für Strom, Gas und Wärme intelligente Zähler (Smart Meters) mit Fernausle sung einsetzen. 2 Die vom Smart Meter erfassten Daten müssen verschlüsselt zu den Netz betreiberinnen
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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Kanton Zug 163.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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en versucht, hat die gan- ze Anwaltsprüfung nicht bestanden und wird abgewiesen, womit die Zulas- sung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von drei Jahren zulässig
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Ver- hältnisse verpflichtet. 3 Unterlassen sie die ihnen zumutbare Mitwirkung, kann die Bevorschus- sung ganz oder teilweise verweigert werden. 3. Finanzierung § 11 Kostentragung 1 Soweit die Kosten aus
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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Entlassung auf Gesuch 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person ist berechtigt, die Entlas- sung aus der Anstalt zu beantragen. 2 Entlassungsgesuche sind der Anstaltsleitung einzureichen. 3 Wurde rde die Entlassung. 2 Die Anstaltsleitung berichtet der Vormundschaftsbehörde über die Entlas- sungsreife der betroffenen Person in Zeitabständen von längstens sechs Mo- naten. 3 Befindet sich die betroffene
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Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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nicht zustellbar ist, durch einmalige Publikation der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlö- sung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern. 2 Ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, erfolgt