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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
wenn sie an die Residenz ge- bunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anwei- sung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses. § 18 1 An dem Domkapitel sollen
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfas­ sung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. 3 Der Regierungsrat regelt
632.1 - Steuergesetz
wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin­ sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital­ und Auf­ 79 Geltungsbereich 1 Ausländische Arbeitnehmende, welche die fremdenpolizeiliche Niederlas­ sungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen
Submissionsverordnung (SubV)
mindestens im kantonalen Amtsblatt. 2 Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammenfas­ sung der Ausschreibung auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen publiziert
Energiegesetz
Kundschaft insbesondere für Strom, Gas und Wärme intelligente Zähler (Smart Meters) mit Fernausle­ sung einsetzen. 2 Die vom Smart Meter erfassten Daten müssen verschlüsselt zu den Netz­ betreiberinnen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Kanton Zug 163.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
en versucht, hat die gan- ze Anwaltsprüfung nicht bestanden und wird abgewiesen, womit die Zulas- sung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von drei Jahren zulässig
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Ver- hältnisse verpflichtet. 3 Unterlassen sie die ihnen zumutbare Mitwirkung, kann die Bevorschus- sung ganz oder teilweise verweigert werden. 3. Finanzierung § 11 Kostentragung 1 Soweit die Kosten aus
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Entlassung auf Gesuch 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person ist berechtigt, die Entlas- sung aus der Anstalt zu beantragen. 2 Entlassungsgesuche sind der Anstaltsleitung einzureichen. 3 Wurde rde die Entlassung. 2 Die Anstaltsleitung berichtet der Vormundschaftsbehörde über die Entlas- sungsreife der betroffenen Person in Zeitabständen von längstens sechs Mo- naten. 3 Befindet sich die betroffene
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
nicht zustellbar ist, durch einmalige Publikation der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlö- sung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern. 2 Ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, erfolgt

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