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632.1 - Steuergesetz
wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf- 79 Geltungsbereich 1 Ausländische Arbeitnehmende, welche die fremdenpolizeiliche Niederlas- sungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt haben, unterliegen
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20083) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
ichtungen zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lö- sung für Kanton oder die Gemeinde nicht zweckmässig ist. 2 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
Kanton Zug 823.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG) Vom 6. September 1979 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 29d des Bun
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Kanton Zug 933.21 Gesetz über die Fischerei Vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesges
632.1 - Steuergesetz
wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf- 79 Geltungsbereich 1 Ausländische Arbeitnehmende, welche die fremdenpolizeiliche Niederlas- sungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt haben, unterliegen
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Information der Vereinbarungskantone, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas- sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorberei- tung der übrigen Geschäfte der Konferenz beitragsberechtigt sind, c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz auf- enthaltsberechtigt sind und über eine Au
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
g dieses Abstands bewil- ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö- sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
betrieblichen Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö- sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für D

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