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413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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Kanton Zug 413.11 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) Vom 30. August 2001 (Stand 9. Mai 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung
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512.1 - Polizeigesetz
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rechtlichen Vorschriften1). 2 Der Regierungsrat kann weitere Mittel der erkennungsdienstlichen Erfas- sung für zulässig erklären, soweit es sich um eine neue Technik von grossem erkennungsdienstlichem Nutzen
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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Kanton Zug 154.28 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierung
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632.1 - Steuergesetz
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wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf-
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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Einzahlung an verzinst. 2 Sofern kein Anspruch auf den Skonto (§ 36) oder ein Anspruch auf Verzin- sung gemäss Abs. 1 besteht, werden im Steuerjahr geleistete Zahlungen oder zur Verrechnung stehende Guthaben
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632.1 - Steuergesetz
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wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf-
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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einem Jahresumsatz über 5 Mil- lionen Franken sowie Unternehmen mit mindestens einer Zweigniederlas- sung in einem anderen Kanton und ohne operative Geschäftstätigkeit im Kanton Zug gelten die Regelungen
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20083) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20083) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse