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413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
Kanton Zug 413.11 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) Vom 30. August 2001 (Stand 9. Mai 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung
512.1 - Polizeigesetz
rechtlichen Vorschriften1). 2 Der Regierungsrat kann weitere Mittel der erkennungsdienstlichen Erfas- sung für zulässig erklären, soweit es sich um eine neue Technik von grossem erkennungsdienstlichem Nutzen
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 154.28 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierung
632.1 - Steuergesetz
wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf-
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Einzahlung an verzinst. 2 Sofern kein Anspruch auf den Skonto (§ 36) oder ein Anspruch auf Verzin- sung gemäss Abs. 1 besteht, werden im Steuerjahr geleistete Zahlungen oder zur Verrechnung stehende Guthaben
632.1 - Steuergesetz
wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzin- sung und Substanzdividenden; c) Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Auf-
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
einem Jahresumsatz über 5 Mil- lionen Franken sowie Unternehmen mit mindestens einer Zweigniederlas- sung in einem anderen Kanton und ohne operative Geschäftstätigkeit im Kanton Zug gelten die Regelungen
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20083) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 20083) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse

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