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2087.1 - Motionstext
dieser Lösung in der 1. Lesung vom 7. Juli 2011 zu. Sowohl in der Kommission als auch in der 1. Le- sung ging der Kantonsrat davon aus, dass die Gemeinden künftig die Kosten dieses Busbahn- hofs (80 - 100‘000
2477.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
aber gezeigt, dass die Schaffung eines Jugendparlaments mehrheitlich nicht als die geeignetste L ö- sung betrachtet wird. Betont wurde vielmehr die Wichtigkeit, Jugendliche grundsätzlich für ge- sellschaftliche
2476.6 - Antrag von Markus Hürlimann, Michael Riboni und Oliver Wandfluh zur 2. Lesung
gemäss A n- trag der vorberatenden Kommission vom 23. September 2015 und als Resultat der ersten Le- sung am 28. Januar 2016 so beibehalten werden. Wie der Regierungsrat im Bericht vom 27. Januar 2015 zum
2501.4a - Beilage Synopse
niak 2016 bis 2030 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas- sung 1) und § 28 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Fin
2506.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Anpassung am Zu- ger Finanzausgleich (ZFA) vorzunehmen. Die Gemeinden lehnen eine isolierte weitere Anpas- sung des ZFAs weiterhin ab, befürworten jedoch eine grundsätzliche Überprüfung der Aufga- benteilung zwischen
2508.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Vorlage Nr. 2508.2 Laufnummer 15080 Motion von Manuel Brandenberg und Heini Schmid betreffend Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Gleichbehandlung der priva- ten Beschwerdeführer mit den Beh
2506.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Teilrevi- sion vorgesehenen Anpassungen zugestimmt hatten, konnte auf eine nochmalige Vernehmlas- sung verzichtet werden. Dieses Vorgehen ermöglichte es, den berechtigten und unbestrittenen Forderungen
2508.1 - Motionstext
fahren. Gestützt auf die genannten Überlegungen beantragen die Motionäre die entsprechende Anpas- sung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und, soweit nötig, anderer Spezialgesetze, die im Rechtsmitte
2523.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Teilrevi- sion vorgesehenen Anpassungen zugestimmt hatten, konnte auf eine nochmalige Vernehmlas- sung verzichtet werden. Dieses Vorgehen ermöglichte es, den berechtigten und unbestrittenen Forderungen
2529.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
explizit in § 8 Abs. 2 EG AuG aufgenommen, damit bei einer allfälligen Änderung der VZAE keine Anpas- sung auf kantonaler Ebene notwendig wird. 2529.1 - 14972 Seite 5/9 5. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Wie oben aufgezeigt kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Abweichung von den Zulas- sungsvoraussetzungen einer Person zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Kurz - oder Aufenthaltsbewilligung eine der- massen hohe Hürde dar, dass praktisch keine Chance auf den Erhalt einer Niederla s- sungsbewilligung besteht. Für Personen mit unverschuldetem sprachlichem Unvermö- gen besteht sodann bereits eine

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